Die BDK-Jugend - Garant für die Zukunft -
Unserer Jugend gehört die Zukunft und geselschaftliche Gruppierungen ohne Jugend haben keine Zukunft. Vereinen bei intensiver Jugendarbeit zu helfen und durch Information,Schulung und Übung geeignete Mitarbeiter heranzubilden, ist die Aufgabe der BDK-Jugend im Bund Deutscher Karneval e.V.

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  • Jugendschutzgesetz

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    Jugendschutz und Jugendarbeitsschutz

    Das Wissen um den Schutz von Kindern und Jugendlichen spielt gerade während der Fastnachts- bzw. Karnevalszeit eine wichtige Rolle. Die Stadt- und Kreisjugendämter haben deshalb Merkblätter mit den wichtigsten Hinweisen zum Jugendschutz erarbeitet und stellen diese Merkblätter gerne zur Verfügung.
    Hier eine kurze Zusammenfassung der wichtigsten Bestimmungen zum Jugendschutz und Jugendarbeitsschutz:
    Jugendliche unter 16 Jahren dürfen in der Öffentlichkeit nicht rauchen und es dürfen ihnen keine Zigaretten verkauft werden, selbst dann nicht, wenn es die Eltern erlauben sollten.
    So genannten harte Alkoholika wie Schnäpse, Liköre, Rum und Wodka dürfen nur an Erwachsene (älter als 18) abgegeben werden. Das betrifft auch Alkopops wie Rigo, Smirnoff oder Bacardi Breezer.
    Bier und Wein kann man nicht nur an 16-Jährige, sondern auch an 14-Jährige abgeben, wenn deren Eltern dabei sind und dies ausdrücklich erlauben. Für den Veranstalter ist wichtig, dass das Verbot nicht nur für den Verkauf, sondern auch für den Konsum mitgebrachter Alkoholika besteht.
    Bei öffentlichen Tanzveranstaltungen dürfen Kinder und Jugendliche im Alter unter 16 Jahren nicht ohne Begleitung einer erziehungsberechtigten Person teilnehmen. Ausnahmen bestehen dann, wenn der Veranstalter als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt ist. In diesem Fall ist die Anwesenheit von Kindern (bis 14 Jahre) bis 22 Uhr und Jugendlichen im Alter ab 16 Jahren bis 24 Uhr gestattet. Diese Zeitgrenzen entfallen, wenn Eltern oder andere erziehungsberechtigte Personen die Kinder / Jugendlichen begleiten.
    Auch die Mithilfe (Mitarbeit) bei Veranstaltungen ist für Kinder und Jugendliche geregelt. Jugendliche im Alter zwischen 15 und 18 Jahren dürfen grundsätzlich nur zwischen 6 und 20 Uhr beschäftigt werden. In Ausnahmefällen (Vereinbarung mit dem Jugendamt) ist es möglich, dass Jugendliche, die älter als 16 Jahre sind bis 22 Uhr mitarbeiten dürfen. Sie dürfen allerdings nicht länger als 8 Stunden beschäftigt werden.

    Nähere Auskünfte erteilen die Jugendämter. Der gesamte Text des Jugendschutzgesetzes, des Jugendarbeitsschutzgesetzes und der Kinderarbeitsschutzverordnung können unter www.bundesprüfstelle.de aus dem Internet heruntergeladen werden.


     


    Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmern zum Zwecke der Jugendarbeit
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    (1) Ehrenamtliche Jugendleiter, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis stehen, haben gegenüber dem Arbeitgeber nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Freistellung für Zwecke der Jugendarbeit.
    (2) Die Freistellung kann nur beansprucht werden,
    a) für die Tätigkeit als Leiter von Bildungsmaßnahmen für Kinder und Jugendliche,
    b) für die Tätigkeit als Leiter oder Helfer in Zeltlagern, Jugendherbergen und Heimen, in denen Kinder und Jugendliche vorübergehend zur Erholung untergebracht sind, und bei Jugendwanderungen,
    c) zur Teilnahme an Ausbildungslehrgängen und Schulungsveranstaltungen der Jugendverbände und der öffentlichen Träger der Jugendarbeit,
    d) zur Teilnahme an Tagungen der Jugendverbände und der öffentlichen Träger der Jugendarbeit,
    e) zur Teilnahme an Maßnahmen der internationalen und der sonstigen zwischenstaatlichen Jugendbegegnung,
    f) zur Teilnahme an Berlin- und Grenzlandfahrten.
    (3) Der Arbeitgeber darf die Freistellung nur verweigern, wenn im Einzelfall ein unabweisbares betriebliches Interesse entgegensteht. Die Beteiligung des Betriebsrates richtet sich nach den Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes.
    Art. 2
    (1) Freistellung nach diesem Gesetz kann nur für höchstens 15 Arbeitstage und für nicht mehr als vier Veranstaltungen im Jahr verlangt werden. Der Anspruch ist auf das nächste Jahr nicht übertragbar.
    (2) Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, für die Zeit der Freistellung nach diesem Gesetz eine Vergütung zu gewähren.
    Art. 3
    (1) Anträge auf Freistellung können nur von öffentlich anerkannten Jugendverbänden, von den Jugendringen auf Landes- und Bezirksebene, von den Landesverbänden der im Ring Politischer Jugend zusammengeschlossenen Jugendorganisationen der politischen Parteien sowie von den Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege gestellt werden. Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus wird ermächtigt, die antragsberechtigten Verbände und Jugendringe durch Rechtsverordnung näher zu bezeichnen.
    (2) Die Anträge sollen in schriftlicher Form gestellt werden. Sie müssen dem Arbeitgeber, von besonders zu begründenden Ausnahmefällen abgesehen, mindestens 14 Tage vor Beginn des Zeitraumes, für den die Freistellung beantragt wird, zugehen.
    (3) Wird die Freistellung nicht antragsgemäß gewährt, so ist das dem antragstellenden Verband oder Jugendring und dem Arbeitnehmer rechtzeitig unter Angabe von Gründen mitzuteilen. Die Ablehnung soll gegenüber dem antragstellenden Verband oder Jugendring schriftlich begründet werden.
    Art. 4
    Arbeitnehmern, denen eine Freistellung nach diesem Gesetz gewährt oder versagt wird, dürfen Nachteile in ihrem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis nicht erwachsen.
    Art. 5
    Dieses Gesetz gilt entsprechend für ehrenamtliche Leiter von Jugendchören, Jugendorchestern und sonstigen Jugendmusikgruppen, wenn sie an Veranstaltungen der musikalischen Jugendbildung mitwirken, die den Veranstaltungen nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. a, c, d und e entsprechen. Anträge auf Freistellung können in diesen Fällen nur vom Bayerischen Musikrat e.V. gestellt werden.
    Art. 6
    Dieses Gesetz findet auf Beamte und in einem öffentlichrechtlichen Ausbildungsverhältnis stehende Personen entsprechende Anwendung.
    Art. 7
    Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1980 in Kraft.
    Gleichzeitig tritt das Gesetz über Sonderurlaub für Jugendleiter vom 29. April 1958 (GVBl S. 57), geändert durch Gesetz vom 22. Oktober 1974 (GVBl. S. 551) außer Kraft.


     


    Gesetze zur Förderung eines freiwilligen sozialen bzw. eines freiwilligen ökologischen Jahres
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    Wer einen gesetzlich geregelten Freiwilligendienst leisten möchte, kann dies im sozialen oder ökologischen Bereich tun, zum Beispiel neben den klassischen sozialen Einsatzstellen im Bereich der Jugendarbeit des Sports, im kulturellen Bereich - in Bibliotheken, Museen oder Musikinitiativen - oder im Bereich der Denkmalpflege. Es ist auch möglich, den Freiwilligendienst außerhalb Europas zu absolvieren. Neu ist auch, dass der Freiwilligendienst direkt im Anschluss an den Schulabschluss geleistet werden kann und ein Mindestalter nicht mehr vorgeschrieben wird. Der freiwillige Dienst kann im Inland über die zwölf Monate hinaus um weitere sechs Monate verlängert werden.
    Anerkannte Kriegsdienstverweigerer können anstelle des Zivildienstes einen 12-monatigen gesetzlich geregelten Freiwilligendienst bei einem dafür anerkannten Träger leisten. Diese Anerkennung der Träger eines FSJ / FÖJ - gleich ob für Dienste im Inland oder im Ausland - erfolgt über die Zuständigen Landesbehörden (Ministerien / Senate).



    Jugendschutzgesetz
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    Ob Alkoholausschank, Verkauf von Tabakwaren, Abgabe von Filmen oder Computerspielen sowie der Disco-Besuch: Das Jugendschutzgesetz dient dem Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit.
    Wesentliche Kernpunkte des Jugendschutzgesetzes sind:
    · Computerspiele und Bildschirmspielgeräte müssen wie bislang bereits Kino- und Videofilme mit einer Altersfreigabekennzeichnung versehen werden
    · Die Verbote für schwer jugendgefährdende Medien, insbesondere die mit Gewaltdarstellungen, werden erweitert und verschärft. So sind auch ohne Indizierung durch die Bundesprüfstelle Trägermedien (z.B. Bücher, Videos, CD, CD-ROM, DVD), die den Krieg verherrlichen, die Menschen in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen oder Jugendliche in unnatürlicher, geschlechtsbetonter Körperhaltung zeigen, mit weitreichenden Abgabe-, Vertriebs- und Werbeverboten belegt.
    · Die Kompetenzen der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (bislang: Schriften) sind erweitert worden. Sie kann jetzt neben allen herkömmlichen auch alle neuen Medien - mit Ausnahme des Rundfunks - indizieren.
    · Die gewerbliche Abgabe von Tabakwaren an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren wird verboten
    Außerdem wird ein Verbot für Tabak- und Alkoholwerbung in Kinos festgelegt.
    Sie können hier die aktuelle, nicht-amtliche Fassung des Gesetzes sowie weitere Informationen zum Gesetz abrufen. Die amtliche Fassung eines Gesetzes finden Sie im Bundesgesetzblatt.