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Die BDK-Jugend - Garant für die Zukunft - |
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Unserer Jugend gehört die Zukunft und gesellschaftliche Gruppierungen ohne Jugend haben keine Zukunft. Vereinen bei intensiver Jugendarbeit zu helfen und durch Information,Schulung und Übung geeignete Mitarbeiter heranzubilden, ist die Aufgabe der BDK-Jugend im Bund Deutscher Karneval e.V. |
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Abkürzungsverzeichnis: Abkürzung und genaue Bezeichnung LJV Landesjugendvertretung KJR Kreisjugendring KJP Kinder- und Jugendplan des Bundes Förderung der Jugendarbeit durch den Bundeshaushalt KJHG Kinder- und Jugendhilfegesetz Juleica Jugendleiter/in-Card AdB Arbeitskreis deutscher Bildungsstätten BAG Bundesarbeitsgemeinschaft BBJR Deutscher Bundesjugendring Zusammenschluß der nicht parteigebundenen Jugendverbände in Deutschland KoJA Kommunale Jugendarbeit SJR Stadtjugendring Alkoholsucht-Prävention www.bist-du-staerker-als-alkohol.de www.kinderstarkmachen.de www.klarsicht.bzga.de www.sucht-und-drogen-hotline.de Alter eines Jugend-Gruppenleiters: Es stellt sich manchmal die Frage, wie alt man sein muss, um selbst Jugendgruppenleiter zu sein. Nach oben hin bestehen rein rechtlich gesehen keinerlei Grenzen, jedoch wird eine bestimmte Höchstgrenze nur selten schon aus rein praktikablen Gründen überschritten. Eine gesetzliche Regelung hinsichtlich eines Mindestalters gibt es nicht. Häufig gibt es jedoch Regelungen in den Förderungsrichtlinien der Jugendbehörden. Die Jugendleitercard-Richtlinien der Bundesländer setzen eine Untergrenze bei 16 Jahren. 15jährige werden hier nur ausnahmsweise zugelassen. Wie alt man sein sollte hängt zum einen davon ab, wie viel Verantwortung übertragen werden soll und zum anderen auch vom eigenen persönlichen Entwicklungsstand. So kann und sollte man schon sehr früh Kinder und Jugendliche mit an der Organisation beteiligen, damit diese es lernen können. Man kann so in der Jugendarbeit den Kindern und Jugendlichen vermitteln, schrittweise Verantwortung zu übernehmen. Dadurch wird auch der eigene Organisationsgeist gestärkt. Dies kommt dann im Endeffekt wieder dem Jugendverband zugute. Um jedoch selbst eine Jugendgruppe leiten zu können sollte man mindestens 16 Jahre alt sein. So gibt es Förderrichtlinien, die ein Mindestalter von 16 Jahren festlegen. Als ideal anzusehen ist sicherlich die 18 Jahre (Unter-)Grenze, da hier der Leiter selbst voll verantwortlich und voll geschäftsfähig handelt. An dieser Grenze 18 Jahre Grenze orientiert sich auch § 1 Abs. 1 Nr. 4 JuSchG für erziehungsbeauftragte Personen. Dabei ist jedoch unbedingt zu beachten, dass dies nicht als gesetzliche Untergrenze für jede Wahrnehmung der Aufsichtspflicht anzusehen ist; diese Grenze gilt nur bei gleichzeitiger Erziehungsbeauftragung i.S.d. JuSchG. Jedoch können schon ab einem Alter von 14 Jahren die Jugendlichen an Schulungen teilnehmen. Auch ein "Hineinschnuppern" in Verantwortung, unter Begleitung von schon erfahrenen Gruppenleitern, erweist sich als sehr sinnvoll. Aufsichtspflicht (§ 832 BGB) Haftung des Aufsichtspflichtigen (1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde. (2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt | |
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Deutscher Bundesjugendring Die Interessen der Kinder und Jugendlichen in Deutschland stehen im Mittelpunkt der Arbeit des Deutschen Bundesjugendring (DBJR). Der DBJR ist ein starkes Netzwerk der Jugendverbände in Deutschland. In seinen 24 Mitgliedsverbänden, fünf Anschlussverbänden und den 16 Landesjugendringen sind rund 5,5 Millionen Jugendliche organisiert. Auf dieser breiten Basis repräsentiert der DBJR die Vielfalt jugendlicher Belange und Forderungen - gegenüber Parlament und Regierung und auch als Lobby für junge Menschen in der Öffentlichkeit. Dazu gehört auch die Zusammenarbeit in der internationalen Jugendpolitik mit Jugendorganisationen im Ausland. Die Organisationen im Deutschen Bundesjugendring stehen für ein breites Spektrum jugendlichen Engagements - konfessionelle, ökologische, kulturelle und humanitärgeprägte Verbände sind unter dem Dach des DBJR organisiert. Von den Pfadfindern bis zur Arbeiterjugend, von Chorsängern bis zur Wanderjugend - die Palette ist breit. Doch bei allen Unterschieden: Der Alltag junger Menschen, ihre Probleme und Bedürfnisse stehen für alle gleichermaßen an erster Stelle. | |
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Fahrlässigkeit Das Zivilrecht unterscheidet zwei Arten der Fahrlässigkeit: grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die erforderliche Sorgfalt im besonderen Maße nicht beachtet wurde, einfache Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die erforderliche Sorgfalt nicht beachtet werden konnte bzw. nicht mit absichtlicher Unachtsamkeit beachtet wurde. Von grober Sorgfaltspflicht wird gesprochen, wenn die Anforderungen andie Sorgfalt jedem anderen in der Situation des Betroffenen ohne weiteres aufgefallen wären. | |
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Ganztagesschule Jugendarbeit leistet eigene Beiträge bei der Bildung von jungen Menschen außerhalb der Schule. Drei Bereiche der Zusammenarbeit von Jugendarbeit und Schule kann man unterscheiden: - Jugendsozialarbeit an Schulen - Ganztagesschule/Ganztagesbetreuung (offene und gebundene Form, Mittagsbetreuung) - Schulbezogene Jugendarbeit Jugendsozialarbeit an Schulen ist eine sozialpädagogische Unterstützung von sozial benachteiligten und individuell beeinträchtigten Schüler/innen. Angebote: Beratung, soziales Training, Elternarbeit, Hilfen zur Erziehung. Bei der offenen Ganztagesbetreuung werden Kinder im schulischen Altern an mindestens vier Wochentagen, mindestens 12 Zeitstunden betreut. Eltern melden die Kinder für die Teilnahme an. Angebote: Mittagessen, Hausaufgabenhilfe, Freizeitangebote. Bei der gebundenen Ganztagsschule werden Kinder an mindestens 4 Tagen mit mindestens 7 Stunden betreut. Angeboten wird ein rhythmisierter Unterricht im Klassenverband im Wechsel zwischen „vormittäglichen und nachmittäglichen“ Aktivitäten. Schulbezogene Jugendarbeit ist eine Leistung der Jugendarbeit, die in Kooperation mit Schulen angeboten und durchgeführt wird. Leistungen: Beiträge zur allgemeinen Förderung der Persönlichkeitsentwicklung, insbesondere durch Unterstützung des sozialen Lernens, Orientierung in der individuellen Lebensführung und Anregung und Befähigung von Engagement und Verantwortungsübernahme Möglichkeiten der Zusammenarbeit: Trägerschaften übernehmen, Projekte schulbezogener Jugendarbeit initiieren, Angebote der Jugendarbeit in den Schulen bekannt machen. Perspektiven: Kooperationen ausprobieren, sich kennen lernen und vernetzen. Verschiedene Jugendringe stellen Praxisbeispiele aus den oben genannten Bereichen vor und berichten über ihre Erfahrungen. | |
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Haftung Nachfolgend ist das Urteil des BGH zur Freistellungsverpflichtung des Vereins gegenüber dem Mitglied aus schadensgeneigter Tätigkeit aufgeführt. Es ist in BGHZ 89, 153 abgedruckt. Weitere Ausführungen zu diesem Fall findet man in der NJW 1984, 789 (Neue Juristische Wochenschrift im Jahrgang 1984, auf Seite 789 beginnend); weitere Fundstellen am Ende des Urteils. Zur Frage, unter welchen Umständen ein Pfadfinderverein ein als Jugendführer ehrenamtlich tätiges Vereinsmitglied von seiner Schadensersatzverpflichtung gegenüber einem jugendlichen Mitglied freistellen muß, die auf der Verletzung der Aufsichtspflicht während einer satzungsgemäßen Veranstaltung mit Jugendlichen beruht. BGB §§ 27, 670. II. Zivilsenat. Urt. v. 5. Dezember 1983 i. S. D. Pf. e. V. (Bekl.) w. S. (Kl.). II ZR 252/82. I. Landgericht Köln II. Oberlandesgericht Köln Der Kläger, von Beruf Bauingenieur und Architekt, war Stammesführer des Stammes »Sturmvogel H.«, einer Unterorganisation des verklagten Deutschen Pfadfinderbundes W.e.V. Er ist dem ehemaligen Pfadfinder Rainer H. wegen Verletzungen, die dieser bei einem Unfall am 21. August 1977 erlitten hat, schadensersatzpflichtig. Aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs, dem der Beklagte als Streithelfer im Vorprozeß beigetreten ist, hat der Kläger H. 5 000 DM Schadensersatz bezahlt und ist verpflichtet, H. 75% des künftigen Schädens zu ersetzen. Mit der Klage verlangt der Kläger vom Beklagten die Erstattung von 11 928,43 DM nebst Zinsen (Schadensersatz, Prozeß- und Zwangsvollstreckungskosten) und die Feststellung, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihn von sämtlichen Verbindlichkeiten gegenüber Rainer H. aus dem Unfall freizustellen. Im einzelnen liegt dem Rechtsstreit folgender Sachverhalt zugrunde : Der Stamm »Sturmvogel H.« kehrte am 20. August 1977 von einer Ferienfahrt in die Südbretagne, die der Kläger organisiert hatte, mit nassen Zelten zurück. Am folgenden Sonntag, dem 21. August 1977, traf sich der Kläger mit einer Gruppe 14- bis 17jähriger Pfadfinder, um die Zelte zum Trocknen aufzuhängen. Dafür hatte der Vater des 16jährigen Pfadfinders A. eine halboffene überdachte Lagerhalle zur Verfügung gestellt. Man beschloß, die Zelte an den Verstrebungen der Dachkonstruktion in 3 bis 4 Meter Höhe aufzuhängen und dazu einen in der Halle abgestellten Gabelstapler einzusetzen. Der Pfadfinder A., der auf Frage des Klägers erklärt hatte, er könne den Gabelstapler bedienen, holte den Fahrzeugschlüssel aus dem Büro seines Vaters und setzte das Fahrzeug in Gang. Er nahm mit dem Gabelstapler einen leeren, cirka 70 kg schweren Drahtgitterbehälter auf, der lose auf den Lastträgern saß. Der damals 16jährige Rainer H. und der Pfadfinder B. stiegen in den Behälter und ließen sich auf die Höhe der Dachkonstruktion heben, wo sie die Zelte aufhängten. Beim Aufhängen des 17. und letzten Zeltes kippte der Drahtgitterbehälter mit den beiden Jugendlichen seitlich von den Trägern des Gabelstaplers ab, begrub die untere Gesichtshälfte H.s unter sich und zertrümmerte sie. B. erlitt einen Kahnbeinbruch. Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte müsse ihn von den Gefahren und Risiken, die der Umgang mit Jugendlichen mit sich bringe, entsprechend den Grundsätzen zur gefahrengeneigten Arbeit freistellen. Der Beklagte ist der Ansicht, er sei nicht passiv legitimiert. Der Kläger habe nicht eine Aufgabe des Beklagten, sondern des rechtlich selbständigen Stammes »Sturmvogel H.« wahrgenommen. Deshalb sei allenfalls dieser zur Freistellung des Klägers verpflichtet. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat den Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von 8 846,45 DM nebst Zinsen verurteilt und festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von künftigen Ansprüchen des Rainer H. freizustellen mit der Maßgabe, daß der Kläger zu 25 % selbst für die Verpflichtungen einzustehen hat. Die zugelassene Revision des Beklagten blieb erfolglos. Aus den Gründen: Der Kläger macht, soweit er bereits Schadensersatz geleistet hat, einen Erstattungsanspruch, im übrigen einen Anspruch auf Befreiung von seiner Schadensersatzverpflichtung geltend. Diese Ansprüche setzen zunächst voraus, daß der Kläger bei seiner zur Schadensersatzverpflichtung führenden Tätigkeit im Aufgabenbereich des verklagten Hauptvereins und nicht ausschließlich für den möglicherweise rechtlich selbständigen Stamm »Sturmvogel H.« gehandelt hat. Das Berufungsgericht ist aufgrund der Satzung des Beklagten ohne Rechtsfehler zu der Auffassung gekommen, daß die Ferienfahrt, die der Kläger mit seinem Stamm unternommen hat, und die damit notwendig verbundene Versorgung der Zelte, eine Angelegenheit des Beklagten war, die dieser durch den Stamm »Sturmvogel H.« erledigen ließ. Der Beklagte ist entgegen der offenbar von der Revision vertretenen Auffassung kein Zusammenschluß selbständiger Vereine, sondern ein Gesamtverein, der organisatorisch untergliedert ist. Nach Nr. 2 der Bundessatzung, die der Senat selbst auslegen kann, weil sie für das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gilt, ist der Beklagte ein die Jugenderziehung fördernder und in der Jugendpflege tätiger Jugendverband, der sich über das gesamte Bundesgebiet erstreckt. Dementsprechend ist er gemäß Nr. 5 der Satzung gebietsmäßig untergliedert in Landesmarken, deren Grenzen in der Regel denen der Bundesländer der Bundesrepublik Deutschland entsprechen, und innerhalb dieser in Gaue (Bezirksverbände), Horste (Kreisverbände) und Stämme (Ortsverbände). Diese Untergliederungen sind zwar nach der Satzung »je eigene, in der Regel nicht rechtsfähige Vereine«, die das Recht haben, sich eigene Satzungen zu geben, die allerdings der Bundessatzung nicht widersprechen dürfen. Sie sind aber nicht, wie die Revision annimmt, Mitglieder des Beklagten. Dies sind vielmehr gemäß Nr. 3 der Satzung jeweils die einzelnen Kinder und Jugendlichen sowie Erwachsene, die zur Mitarbeit im Sinne der Ziele des Beklagten bereit sind. Mit Hilfe der Untergliederungen, und zwar gleichgültig, ob es sich dabei um rechtlich selbständige Vereine oder unselbständige Organisationseinheiten handelt, erledigt der verklagte Hauptverein seine satzungsmäßigen Aufgaben, soweit er sie nicht auf Bundesebene selbst erfüllen kann. Das Berufungsgericht weist in diesem Zusammenhang mit Recht darauf hin, daß die Bundessatzung als Mittel der pfadfinderischen Erziehung unter anderem das System der kleinen Gruppengemeinschaft, in der jedes Mitglied Aufgaben wahrnimmt, und dem jeweiligen Alter der Mitglieder angepaßte Leistungs- und Tüchtigkeitsproben anführt. Damit ist vor allem die Erziehungsarbeit auf örtlicher Ebene (Sturm oder Horst) angesprochen, in denen die Mitglieder in Primärgruppen von je sechs bis acht Personen zusammengefaßt werden (Nr. 6 Abs. 1 der Bundessatzung). Soweit die Untergliederungen in diesem satzungsmäßigen Rahmen, in den ohne Zweifel auch die Ferienfahrt und das anschließende Aufhängen der Zelte fiel, tätig werden, erledigen sie Aufgaben des verklagten Hauptvereins. Dieser ist somit für die Ansprüche des Klägers passiv legitimiert. Ohne Rechtsfehler nimmt das Berufungsgericht an, daß der Kläger seine gegenüber den minderjährigen Jugendlichen bestehende Aufsichts- und Fürsorgepflicht schuldhaft verletzt und sich schadensersatzpflichtig gemacht hat, weil er die Verwendung des Gabelstaplers zum Aufhängen der Zelte nicht verhindert hat (wird ausgeführt). Die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfange ein - wie hier - ehrenamtlich tätiges Vereinsmitglied von einem Verein Freistellung verlangen kann, wenn es sich bei Durchführung einer ihm übertragenen Aufgabe einem Vereinsmitglied gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht hat, ist bislang höchstrichterlich nicht entschieden. Eine unmittelbare Anwendung der im Arbeitsrecht entwickelten Grundsätze zur Haftungsfreistellung bei gefahrengeneigter Arbeit kommt nicht in Betracht, wenn, wie hier, kein Arbeitsverhältnis zwischen dem Verein und dem Mitglied besteht. Anspruchsgrundlage für den Freistellungsanspruch ist jedoch das in einem solchen Falle zwischen dem Verein und seinem Mitglied bestehende Geschäftsbesorgungsverhältnis besonderer Art, auf das bestimmte Vorschriften des Auftragsrechts, insbesondere § 670 BGB, entsprechende Anwendung finden. Ausdrücklich gesetzlich geregelt in diesem Sinne ist zwar nur das Innenverhältnis zwischen Verein und Vorstand (§ 27 Abs. 3 BGB; vgl. dazu Sauter/Schweyer, Der eingetragene Verein 12. Auflage Rdz. 262). Für das Verhältnis eines mit der Wahrnehmung bestimmter Vereinsaufgaben betrauten Mitglieds zum Verein kann indessen nichts anderes gelten. Im Rahmen des Auftragsrechts besteht heute trotz unterschiedlicher dogmatischer Begründung Einmütigkeit darüber, daß der Beauftragte in aller Regel nicht mit dem vollen Risiko der im Interesse des Geschäftsherrn ausgeübten Tätigkeit belastet werden darf und ihm deshalb ein Anspruch auf Ersatz oder Freistellung von solchen Nachteilen zustehen kann, die er bei der Durchführung des Auftrags unfreiwillig erleidet (Erman/Hauß, BGB 7. Aufl. § 670 Anm. 8; vgl. ferner Canaris RdA 1966, 41 ff.; Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts, Besonderer Teil 10. Aufl. § 56 III; Soergel/ Mühl, BGB 11. Aufl. § 670 Rdz. 18; Staudinger/Wittmann, BGB 12. Aufl. § 670 Rdz. 10; BGB-RGRK/Steffen 12. Aufl. § 670 Rdz. 12 bis 20). Davon ist auch im vorliegenden Falle auszugehen. Der Kläger hat es als Stammesführer übernommen, die Pfadfinderideale den ihm anvertrauten Kindern und Jugendlichen durch die in der Satzung festgelegten Mittel der pfadfinderischen Erziehung zu vermitteln (Nr. 7 der Bundesordnung). Seine Tätigkeit besteht sonach im wesentlichen im Umgang mit Kindern und Jugendlichen. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Arbeit mit diesen im Sinne der Pfadfinderideale sportliche oder Mut und Entschlossenheit verlangende Aktivitäten erfordere, bei denen auch Handeln aus »Übermut« nicht auszuschließen sei. Gerade die Erziehung zum einfachen Leben in der Natur, zu sportlichem Verhalten, zum Einsatz für andere verlange gelegentlich Aktionen, die nicht frei von einem freilich möglichst gering zu halten den Risiko seien. Daraus ergibt sich, daß die Jugendleiter des Beklagten in verstärktem Maße der Gefahr ausgesetzt sind, die ihnen übertragenen Aufsichts- und Überwachungspflichten zu verletzen und sich dadurch schadensersatzpflichtig zu machen. Sofern sich bei der Durchführung einer satzungsmäßigen Aufgabe diese Gefahr verwirklicht, ist es in der Regel gerechtfertigt, den Jugendleiter den Schaden jedenfalls nicht alleine tragen zu lassen. Es kann insoweit auf den im Arbeitsrecht entwickelten Gedanken zurückgegriffen werden, daß der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht eine Belastung mit solchen Schäden und Schadensersatzansprüchen zumuten darf, die letztlich aus der besonderen Gefahr der übertragenen Arbeit folgen und als solche auch dann zum typischen, vom Unternehmen zu tragenden Betriebsrisiko gehören können, wenn sie im Einzelfall vom Arbeitnehmer schuldhaft herbeigeführt worden sind (BGHZ 16, 111, 116; BAG Urt. v. 23. März 1983 - 7 AZR 391/79, ZIP 1983, 599). Auch der Verein darf Mitglieder, die er zur Durchführung schadensträchtiger Aufgaben einsetzt (und die dadurch in besonderem Maße ihrer vereinsrechtlichen Treuepflicht genügen), grundsätzlich nicht mit den Folgen solcher Schäden belasten, die aus der besonderen ihm selbst zuzuschreibenden Gefahr der übertragenen Aufgabe folgen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Mitglied - wie hier -ehrenamtlich, also unentgeltlich tätig geworden ist (vgl. dazu Canaris aaO S. 48 f.). Die Anerkennung einer grundsätzlichen Freistellungsverpflichtung des Vereins bei schadensgeeigneter Tätigkeit liegt nicht nur im Interesse der betroffenen Vereinsmitglieder, sondern auch des Vereins selbst. Die Vereine sind auf die ehrenamtliche Mitarbeit von Mitgliedern angewiesen; ohne diese wären sie in aller Regel nicht in der Lage, ihre Aufgaben zu erfüllen. Müßten die ehrenamtlich tätigen Mitglieder alle Risiken der ihnen übertragenen Aufgaben grundsätzlich alleine tragen, hätte dies zur Folge, daß ein erheblicher Teil von ihnen nicht mehr zur Mitarbeit bereit wäre. Das aber würde zu einer erheblichen Störung des Vereinslebens führen. Das Berufungsgericht weist zutreffend darauf hin, daß der Beklagte dies wohl auch so gesehen und deshalb für seine Jugendleiter eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen habe, die allerdings im vorliegenden Falle nicht eingreift. Das vorstehende Ergebnis steht nicht im Widerspruch zu den Urteilen des Bundesgerichtshofes vom 1. Februar 1963 (VI ZR 271/61, LM BGB § 611 Nr. 21) und vom 27. Februar 1975 (II ZR 112/72, WM 1975, 467). Im ersten Fall ist die Anwendung der arbeitsrechtlichen Grundsätze zur gefahrengeneigten Arbeit auf selbständige Gelegenheitsdienstverhältnisse abgelehnt worden. Im Gegensatz dazu handelt es sich im vorliegenden Fall, ähnlich wie beim Arbeitsverhältnis, um eine auf Dauer angelegte Verbundenheit zwischen Verein und Vereinsmitglied, das ständig in die Vereinsorganisation eingegliedert und den für seine Tätigkeit aufgestellten Richtlinien und Verhaltensregeln unterworfen ist. Nach der zweiten Entscheidung sind die arbeitsrechtlichen Grundsätze über eine Haftungsbeschränkung bei gefahrengeneigter Arbeit bei dem Vertretungsorgan einer juristischen Person, das wegen Verletzung seiner normalen Geschäftsleiterpflichten in Anspruch genommen wird, nicht anwendbar. Der Unterschied zum vorliegenden Falle liegt darin, daß es gerade der Sinn der Anstellung und Bestellung eines Vorstandsmitglieds oder Geschäftsführers ist, die Schwierigkeiten und Risiken der Leitung des Vereins oder Unternehmens einer Person zu übertragen, die diese beherrscht (vgl. Canaris aaO S. 48). Insoweit ist eine Haftungsbeschränkung von der Sache her weder gerechtfertigt noch geboten. Ein solcher Sachverhalt liegt aber hier nicht vor. Nach den vorstehenden Grundsätzen unterliegt die vom Berufungsgericht vorgenommene teilweise Freistellung des Klägers von seiner Schadensersatzverpflichtung keinen rechtlichen Bedenken. Die Durchführung der Ferienfahrt und die damit zusammenhängende Versorgung der Zelte war für den Kläger als Leiter eine schadensgeneigte Tätigkeit, weil für ihn das Risiko bestand, sich wegen Verletzung seiner Aufsichtspflicht schadensersatzpflichtig zu machen. Durch den Unfall hat sich dieses besondere Risiko verwirklicht. Es liegt nicht außerhalb aller Erfahrung, daß Jugendliche anläßlich einer Gruppenfahrt durch unachtsames Hantieren mit Fahrzeugen oder technischem Gerät zu Schaden kommen. Trotzdem würde der Freistellungsanspruch des Klägers scheitern, wenn er den Unfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hätte. In einem solchen Fall hat nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen der Arbeitnehmer in der Regel den Schaden allein zu tragen (vgl. BAG aaO). Das muß sinngemäß auch für die Einstandspflicht eines Vereins bei haftungsbedrohter Tätigkeit eines Jugendführers gelten. Auch hier würde der Gedanke der Risikozurechnung an den, der in Verfolgung eigener Ziele einen anderen mit einer schadensgeneigten Aufgabe betraut, in einem nicht mehr vertretbaren Maße überspannt, wenn ein Verein selbst für solche Schäden aufkommen müßte, die sein Mitglied vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger jedoch nicht grob fahrlässig gehandelt (wird ausgeführt). Die Entscheidung, ob ein vorwerfbares verhalten als grob fahrlässig zu bewerten ist, ist nach ständiger Rechtsprechung dem Tatrichter vorbehalten, der im Einzelfall unter Würdigung aller Umstände nach seinem pflichtgemäßen Ermessen darüber zu befinden hat. Seine Wertung ist daher der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen, sofern er nicht den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder ihr fehlerhaft gewonnene Feststellungen zugrunde gelegt hat (BGH Urt. v. 21. Oktober 1980 - VI ZR 265/79, VersR 1981, 75 m.w.Nachw.). Die Rechtsprechung versteht unter grober Fahrlässigkeit ein Handeln, bei dem die erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich großem Maße verletzt worden ist und bei dem das jenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Falle jedem hätte einleuchten müssen (BGHZ 10, 12, 16). Das angefochtene Urteil bietet keine Anhaltspunkte dafür, daß das Berufungsgericht dies verkannt hat. Daß es seiner Entscheidung fehlerhaft gewonnene Feststellungen zugrunde gelegt oder Tatsachen unberücksichtigt gelassen habe, hat die Revision nicht gerügt. Wenn unter diesen Umständen das Berufungsgericht der Ansicht war, es hätte nicht jedem einleuchten müssen, daß bei Verwendung des Gabelstaplers in der geschehenen Weise die Gefahr des Herabstürzens des Drahtgitterkorbes und damit verbunden einer Körperverletzung der beiden Jugendlichen bestand, so liegt dies in der tatrichterlichen Verantwortung. Für das Revisionsgericht ist diese Feststellung bindend. Aus diesen Gründen ist der Freistellungsanspruch des Klägers grundsätzlich gerechtfertigt. Hinsichtlich des Umfangs der Freistellung hat das Berufungsgericht ausgeführt, unter dem Gesichtspunkt, daß der Beklagte den Schaden auf eine Vielzahl von Mitgliedern verteilen könne, während der unentgeltlich tätig gewesene Kläger für den auf ihn entfallenden Schadensanteil selbst einstehen müsse, sei es gerechtfertigt, die Schadensersatzverpflichtung des Klägers im Verhältnis 1:3 zu Lasten des Beklagten zu verteilen. Diese tatrichterliche Würdigung muß die Revision ebenfalls hinnehmen. Die Frage, ob entsprechend der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (aaO) eine Schadensteilung zu Lasten des Vereinsmitglieds überhaupt in Betracht kommt, wenn dieses den Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht hat, braucht der Senat nicht zu entscheiden, weil der Kläger das Urteil nicht angefochten hat. Entscheidung: Gericht: BGH 2. Zivilsenat Datum: 1983-12-05 Az: II ZR 252/82 Fundstellen: BGHZ 89, 153-161 (LT1) VersR 1984, 281-283 (LT1) NJW 1984, 789-791 (LT1) JuS 1984, 480-481 (ST) MDR 1984, 469-470 (LT1) JZ 1984, 619-623 (LT1) | |
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Jugendleiterschulung Wer sich in der Jugendarbeit für Kinder und Jugendliche engagiert braucht Know How und eine entsprechende Schulung in Gruppenpädagogik, Recht, Spielepädagogik, etc.. Jeder sollte die verschiedenen Formen der Führungsstile kennen, sollte Gruppenprozesse analysieren können und sich einfach ein Basiswissen aneignen. Erfolgreiche Jugendarbeit wird letztendlich auch abhängig sein von jedem einzelnen Jugendleiter(in), von seinem/ihrem Engagement, von den Fähigkeiten, Zielen und persönlichen Interessen. Juleica (Grundlagen) Vorläufer der Jugendleiter/in-Card ist der Jugendgruppenleiterausweis, der Ehrenamtlichen in der Jugendarbeit seit 1982 ausgestellt wird. Im November 1998 haben die Länder der Einführung der Jugendleiter/in-Card zugestimmt. Die Jugendleiter/in-Card soll das Interesse an dem mancherorts in Vergessenheit geratenen Ausweis wiederbeleben und die jugendpolitisch Verantwortlichen dazu anregen, Unterstützungsmöglichkeiten für ehrenamtliche Jugendleiterinnen und Jugendleiter einzuführen bzw. auszubauen. Die Grundlage dazu wurde durch eine Vereinbarung der Obersten Landesjugendbehörden im November 1998 geschaffen. Nähere Informationen unter: www.juleica.de | |
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Kinderkommission Die Kommission zur Wahrnehmung der Belange der Kinder (Kinderkommission, KiKo) gibt es seit 1988. Sie ist ein Unterausschuss des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Das bedeutet, sie ist kleiner als der Ausschuss selbst und hat eine ganz spezielle Aufgabe: die Interessenvertretung für Kinder und Jugendliche. Alle ordentlichen Mitglieder der Kinderkommission gehören auch dem Ausschuss an. Damit können sie die Interessen der Kinder auch dort vertreten und haben einen Zugang zum parlamentarischen Aktionsfeld, den nur ein Ausschuss bieten kann. | |
M M M M M M M M M M M | nach Oben |
Magersucht: Typisch für Magersucht Magersüchtige sind von ihrem äußeren Erscheinungsbild auffallend dünn. Sie sind hoch sensibel für die Bedürfnisse anderer und können sich verbal gut mit Freunden, Bekannten und Verwandten auseinander setzen. Der Zugang zu ihrer eigenen Gefühlswelt ist ihnen jedoch sehr schwer möglich. Daher ist es auch für nahe stehende Personen schwer, sie emotional zu erreichen und zu stützen. Infos unter: www.bzga-essstoerungen.de | |
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1000 Spiele für Freizeiten, Kinder und Jugendarbeit. Damit ist jahrelanger Spielspaß garantiert und garantiert immer dabei. Das große Buch der 1000 Spiele kostet incl. CD-ROM 19.90€ und kann im Buchhandel bezogen oder über Amazon bestellt werden. | |
U U U U U U U U U U U U U U | nach Oben |
Unterausschuss Bürgerschaftliches Engagement Für die Dauer der 16. Wahlperiode wird ein Unterausschuss "Bürgerschaftliches Engagement" eingesetzt, der 13 Mitglieder und 13 stellvertretende Mitglieder hat. Aufgabe des Unterausschusses ist es, im Rahmen der Zuständigkeit des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: · weiter zur Umsetzung der Beschlüsse der Enquete-Kommission „Zukunft des Bürgerschaftlichen Engagements“ beizutragen, · sich mit laufenden Gesetzesvorhaben und Initiativen, die bürgerschaftliches Engagement betreffen, zu befassen · sowie die Entwicklung im Bereich bürgerschaftliches Engagement zu verfolgen, den Dialog mit der Bürgergesellschaft zu pflegen und falls erforderlich, politische Initiativen vorzubereiten. Der Unterausschuss wird am Ende der Legislaturperiode einen Bericht über seine Arbeit vorlegen. Er berichtet bei Bedarf dem Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Dies kann auch die Anregung zur Abgabe einer gutachtlichen Stellungnahme gegenüber einem anderen federführenden Ausschuss beinhalten. (aus dem Einsetzungsbeschluss) | |
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Versicherungsschutz in der Jugendarbeit Jedem ist es zu wünschen, das er die ganze Zeit über auch in den Ferien auf Freizeiten gesund und ohne jeglichen Schaden bleibt. Es ist jedoch illusorisch, wenn man glaubt, dass einem selbst "schon nichts zustoßen wird". Leider viel zu oft wird man dann von der Realität eingeholt. Um entstehenden finanziellen Notständen vorzubeugen, hilft es, im voraus Versicherungen abzuschließen. 7.1. Krankenversicherungsschutz Im Inland ist dieser nur selten ein Problem, da man in der Regel der gesetzlichen Krankenversicherung angehört. Im Ausland ist die Lage schon wieder anders. Hinsichtlich der Krankenversicherung bestehen oft mit anderen Ländern Abkommen, so dass man nach den Gesetzen und Regelungen des anderen Landes einen Anspruch auf Leistungen hat, wie sie auch für deren eigene Staatsangehörige gelten. Dabei kann es doch zu erheblichen Schwierigkeiten kommen, da die Sätze für die einzelnen Behandlungen im Inland die des anderen Landes eventuell nicht voll decken. Schon deshalb empfiehlt sich immer eine zusätzliche Auslandskrankenversicherung, die nicht teuer sein muss, aber dafür das Risiko z.B. eines sehr teuren Krankenrücktransportes abdeckt. 7.2. Haftpflicht Jeder haftet für Schäden, die er fahrlässig oder vorsätzlich anderen zufügt. Dies gilt nicht nur für den einzelnen Gruppenangehörigen, sondern darüber hinaus für Gruppenleiter, bei denen durch eine Aufsichtspflichtverletzung Schäden entstanden sind. Daher ist es ratsam, durch eine Haftpflichtversicherung vor solchen Forderungen bewahrt zu werden. Es gibt auch Unternehmen, die sich auf Versicherungen für den Bereich der Jugendarbeit spezialisiert haben. Diese haben Versicherungen für Aufsichtspflichtverletzungen mit in ihr Programm aufgenommen. 7.3. Handeln auf eigene Gefahr Auch sog. Minderjährige können auf eigene Gefahr handeln. Dabei kommt es auf die Deliktfähigkeit (§ 828 BGB) an. So können auch Kinder zwischen 7 und 18 Jahren auf eigene Gefahr handeln, wenn sie die hierfür erforderliche Einsicht haben. Dabei kommt es aber immer auf den Einzelfall an. | |