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Die BDK-Jugend - Garant für die Zukunft - |
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Unserer Jugend gehört die Zukunft und gesellschaftliche Gruppierungen ohne Jugend haben keine Zukunft. Vereinen bei intensiver Jugendarbeit zu helfen und durch Information,Schulung und Übung geeignete Mitarbeiter heranzubilden, ist die Aufgabe der BDK-Jugend im Bund Deutscher Karneval e.V. |
Jugendordnung Bund Ruhr-Karneval | nach Oben |
Ordnung der Karnevalsjugend im Bund Ruhr-Karneval 1. Name und Mitgliedschaft Die Karnevalsjugend im Bund Ruhr Karneval e.V. (BRK) ist die Dachorganisation der Jugendabteilungen in den Mitgliedsvereinen des Bund Ruhr-Karneval. Die Aufnahme erfolgt durch die Aufnahme in den jeweiligen Kreis- bzw. Stadtverband der Karnevalsjugend im Einzugsbereich des Bund Ruhr- Karneval. Die Karnevalsjugend des BRK vertritt alle minderjährigen Mitglieder in den Mitgliedsvereinen des BRK, die Mitglieder bis 25 Jahre soweit sie in den Jugendabteilungen aktiv sind und alle Mitarbeiter in der Jugendarbeit. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben bildet die Karnevalsjugend Kreis- bzw. Stadtverbände im Einzugsbereich des BRK. Die Karnevalsjugend im Bund Ruhr Karneval versteht sich als Teil der Jugendarbeit des Bund Deutscher Karneval e.V. 2. Aufgaben und Ziele Zu den Aufgaben und Zielen der Karnevals - Jugend im BRK gehören: a) die Heranführung der Jugend an das karnevalistische Brauchtum und die Brauchtumspflege b) die Förderung der sportlichen Betätigung vor allem durch Tanz. c) die Förderung der musischen, kreativen und kulturellen Betätigung d) die Heranführung der Jugend an gesellschaftliches Engagement und die Auseinandersetzung mit gesellschaftlichen Fragen d) Jugendsozialarbeit e) die Förderung der internationalen Verständigung f) die Zusammenarbeit mit anderen Jugendorganisationen g) die Förderung der Jugendarbeit in den Kreisen und kreisfreien Städten im Bereich des BRK h) die Ausbildung von Jugendleitern und Trainern für die karnevalistische Jugendarbeit Die Karnevals - Jugend im BRK verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zur Verfügung stehenden Mittel. 3. Organe Organe der Karnevals- Jugend sind: a) die Jugendversammlung b) der Jugendvorstand 4. Die Jugendversammlung a) Die Jugendversammlung ist das oberste Organ der Karnevalsjugend im Bund Ruhr - Karneval. Sie findet jährlich mindestens einmal statt. Bei dringenden Anlässen kann der Jugendvorstand eine außerordentliche Jugendversammlung einberufen, ebenso hat er eine außerordentliche Jugendversammlung einzuberufen, wenn dies ein Drittel der Mitglieder unter Angabe von Gründen verlangen. Zur Jugendversammlung ist mit einer Frist von 2 Wochen einzuladen. Jede ordnungsgemäß einberufene Jugendversammlung ist beschlussfähig. b) In der Jugendversammlung sind die Kreis bzw. Stadtverbände der Karnevalsjugend in den Kreisen und kreisfreien Städten mit jeweils 3 stimmberechtigten Delegierten vertreten. Die Delegierten werden von den jeweiligen Stadt- bzw. Kreisjugendvorständen entsandt. Ein Delegierter ist als Sprecher der minderjährigen Vereinsmitglieder (Jugendsprecher) in dem jeweiligen Bereich zu entsenden. Die anwesenden Jugendsprecher wählen gemeinsam die beiden Jugendsprecher im Vorstand. c) Aufgaben der Jugendversammlung sind: – die Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes und des Schatzmeisters – die Entlastung des Vorstandes – die Beschlussfassung über Anträge – die Wahl des Vorstandes – die Anerkennung von Kreis- bzw. Stadtverbänden als Mitglied der Karnevalsjugend im Bund Ruhr Karneval 5. Der Jugendvorstand a) Er wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Seine Mitglieder müssen – mit Ausnahme der Jugendsprecher – volljährig sein. b) Der Jugendvorstand besteht aus – dem/der Vorsitzenden – dem/der StellvertreterIn – dem/der SchatzmeisterIn – dem/der SchriftführerIn – zwei JugendsprecherInnen – einem Mitglied des Vorstandes des BRK mit beratender Stimme. 6. Untergliederungen Auf Kreis- bzw. Stadtebene bilden die Jugendabteilungen in den Mitgliedsvereinen des Bund Ruhr - Karneval Kreis- bzw. Stadtverbände. Vorgesehen sind Kreis- bzw. Stadtverbände der Karnevalsjugend – im Kreis Recklinghausen – im Kreis Unna – in der kreisfreien Stadt Bochum – in der kreisfreien Stadt Hamm – in der kreisfreien Stadt Gelsenkirchen – in der kreisfreien Stadt Herne – in der kreisfreien Stadt Bottrop – in der kreisfreien Stadt Mülheim – in der kreisfreien Stadt Dortmund Für die Jugendorganisationen des BRK auf Kreis bzw. Stadtebene gilt die Muster - Jugendordnung für Kreis- und Stadtverbände des Bund Ruhr-Karneval, die von den jeweiligen Jugendversammlungen in den Kreis- bzw. Stadtverbänden beschlossen wird. 7. Die Kassenrevision der Karnevals - Jugend im BRK erfolgt durch die KassenprüferInnen des Bund Ruhr Karneval e.V. 8. Änderungen der Jugendordnung bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Delegierten der Jugendversammlung. 9. Sofern in der Jugendordnung keine besonderen Regeln bestehen, gelten die Regelungen in der Satzung des Bund Ruhr Karneval. 10. Die Jugendordnung wurde in der Jugendversammlung am 29.9.02 in Gladbeck beschlossen. | |
Jugendordnung Westfalen | nach Oben |
Gemäß § 4 (4) der Satzung des Bundes Westfälischer Karneval e. V., nachstehend BWK genannt, gibt sich die Karnevalsjugend im Bund Westfälischer Karneval e.V. nachstehende Jugendordnung. Diese Jugendordnung wurde im Entwurf dem Präsidium des BWK am 17.03.2007 vorgelegt und von ihm vorbehaltlich des Beschlusses der Hauptversammlung des BWK bestätigt. § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Die Jugendorganisation ist selbstständig und trägt den Namen "Karnevalsjugend im Bund Westfälischer Karneval e.V.". Sie ist nicht im Vereinsregister eingetragen. (2) Der Sitz der "Karnevalsjugend im Bund Westfälischer Karneval e.V.", im Folgenden auch BWK-Jugend genannt, ist jeweils der Wohnsitz des Verbandsjugendleiters / der Verbandsjugendleiterin. (3) Das Geschäftsjahr stimmt mit dem Kalenderjahr überein. § 2 Zweck, Gemeinnützigkeit (1) Zweck der BWK-Jugend ist die Förderung der Jugendpflege und Jugendarbeit und der Brauchtumspflege Karneval im Bereich des Bundes Westfälischer Karneval e.V. (2) Die BWK-Jugend verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die BWK-Jugend ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (3) Die Jugendorganisation orientiert sich in seiner Gesamtheit an der freiheitlich demokratischen Grundordnung, ohne religiöse, weltanschauliche oder parteipolitische Bindung. § 3 Schirmherrschaft Die BWK-Jugend steht unter der Schirmherrschaft des Bundes Westfälischer Karneval e.V. Die Schirmherrschaft besteht in der ideellen, wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung der BWK-Jugend bei der Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben durch die Organe des BWK. Der BWK verpflichtet sich, die Schirmherrschaft stets so auszuüben, dass die Selbstständigkeit der BWK-Jugend im Rahmen der BWK-Satzung und Ordnungen gewährleistet bleiben. § 4 Aufgaben der BWK-Jugend Die Aufgaben der BWK-Jugend sind insbesondere: (a) die Pflege und Erhaltung des Karnevals im überlieferten Brauchtum auf traditions- und landschaftlich gebundener Grundlage; (b) die Entwicklung der Jugendlichen zu verantwortlichen Staatsbürgern in einem demokratischen Staat; (c) die Förderung der außerschulischen Jugendbildung (Kinder- und Jugendhilfegesetz - SGB VIII, Kinder- und Jugendförderungsgesetz NRW bzw. Jugendförderungsgesetz Niedersachsen). Die BWK-Jugend nimmt die Funktion eines Trägers der außerschulischen Jugendbildung wahr und erkennt als solcher die gesetzlichen Förderungsgrundsätze an; (d) die Durchführung von Veranstaltungen zur sozialen und kulturellen Bildung; (e) die Förderung internationaler Jugendbegegnungen durch Jugendaustausch und anerkannte Studienfahrten; Förderung der Integration von Migrant/innen. (f) die Weiterbildung der Jugendleiter und anderer Mitarbeiter in der Jugendbildung, die zur Persönlichkeitsbildung beitragen; (g) die Vermittlung von Kenntnissen für die zeitgemäße Führung von Jugendgruppen und Jugendorganisationen; (h) die Zusammenarbeit mit anderen Jugendverbänden, mit dem Landesjugendring und den Stadt-/Kreisjugendringen. § 5 Erwerb der Mitgliedschaft (1) Mitglied der BWK-Jugend können alle Jugendorganisationen der Mitgliedsgesellschaften des BWK werden, die sich verpflichten, den Zweck der BWK-Jugend zu fördern. (2) Fördermitglieder können Organisationen, Institutionen, Firmen und Einzelpersonen werden, die die Ziele der BWK-Jugend ideell und finanziell unterstützen. (3) Die Aufnahme in die BWK-Jugend ist schriftlich zu beantragen. (4) Der Jugendvorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung eines Antrages ist der Jugendvorstand nicht verpflichtet, die Gründe der Ablehnung bekannt zu geben. § 6 Beendigung der Mitgliedschaft Es gelten die entsprechenden Bestimmungen der jeweils gültigen Satzung des BWK. § 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder Es gelten die entsprechenden Bestimmungen der jeweils gültigen Satzung des BWK. § 8 Kassenwesen (1) Zur Durchführung der Aufgabe der BWK-Jugend können Mitgliedsbeiträge erhoben werden, deren Höhe die Verbandsjugendversammlung festlegt. Der Beitrag ist eine Bringschuld und bis zum 31. März des lfd. Geschäftsjahres zu entrichten. (2) Weitere Haushaltsmittel werden im Rahmen des Haushaltsplanes des BWK zur Verfügung gestellt. Die Höhe dieser Haushaltsmittel legt das Präsidium fest. (3) Weitere Mittel werden durch Beihilfen zur Jugendarbeit sowie durch Zuwendungen und Spenden aufgebracht. (4) Die finanziellen Mittel dürfen nur für die in dieser Ordnung festgelegten Aufgaben verwendet werden. § 9 Organe der BWK-Jugend Organe der BWK-Jugend sind (1) die Verbandsjugendversammlung (2) der Jugendvorstand. § 10 Verbandsjugendversammlung (1) Die Verbandjugendversammlung ist das oberste Organ der BWK-Jugend. (2) Die Verbandsjugendversammlung besteht aus (a) den aktiven Mitgliedern; (b) dem Jugendvorstand. (3) Der Verbandsjugendversammlung steht die Entscheidung in allen Angelegenheiten der BWK-Jugend zu, soweit sie nicht satzungsgemäß einem anderen Organ übertragen ist. (4) Der Entscheidung der Verbandsjugendversammlung unterliegen insbesondere (a) die Genehmigung des Protokolls der letzten Verbandsjugendversammlung; (b) die Entgegennahme der Berichte des Jugendvorstandes und des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer/innen; (c) die Entlastung des Jugendvorstandes; (d) die Wahl des Jugendvorstandes; (e) die Festsetzung des Jahresbeitrages; (f) Beschlüsse über Anträge; (g) Beschlüsse über die Verwendung Finanzmittel der Jugend; (h) Verabschiedung von Richtlinien für die Jugendarbeit; (i) die Beschlussfassung über Änderung der Jugendordnung und über die Auflösung der BWK-Jugend. (5) In Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Jugendvorstandes und der Organe des BWK fallen, kann die Verbandsjugendversammlung Empfehlungen an die Organe beschließen. (6) Über die Verbandsjugendversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Verbandsjugendleiter/von der Verbandsjugendleiterin und vom Schriftführer/von der Schriftführerin oder von einer vom Vorstand bestimmten (ggf. externen) Personen zu unterzeichnen ist. Das Protokoll soll folgende Feststellungen enthalten: (a) Ort und Zeit der Verbandsjugendversammlung; (b) Leitung der Verbandsjugendversammlung; (c) die Zahl der erschienenen Mitglieder; (d) die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder; (e) die Tagesordnung; (f) die einzelnen Abstimmungsergebnisse; (g) die Art der Abstimmung. § 11 Einberufung der Verbandsjugendversammlung (1) Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Verbandjugendversammlung statt und zwar zeitnah vor der ordentlichen BWK-Hauptversammlung. Sie ist vom Jugendvorstand mindestens vier Wochen vorher durch Einladungsschreiben an alle Mitglieder mit Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. (2) Die Tagesordnung setzt der Jugendvorstand fest. (3) Anträge sind bis spätestens zwei Wochen vor der Verbandsjugendversammlung dem Jugendvorstand schriftlich und begründet einzureichen. § 12 Nachträgliche Anträge zur Verbandsjugendversammlung Es gelten die entsprechenden Bestimmungen der jeweils gültigen Satzung des BWK. § 13 Beschlussfassung der Verbandsjugendversammlung Es gelten die entsprechenden Bestimmungen der jeweils gültigen Satzung des BWK. § 14 Stimmrecht (1) In der Verbandjugendversammlung sind die gewählten Vereinsjugendleiter/-innen bzw. deren Stellvertreter/innen der Vereinsjugendorganisationen (mit einer Stimme je Mitgliedgesellschaft des BWK) und die Mitglieder des Jugendvorstandes (mit je einer Stimme) stimmberechtigt. (2) Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht. Die Anwesenheit ist zu gestatten. (3) Stimmübertragung ist unzulässig. (4) Für Mitglieder, die mit der Zahlung des Jahresbeitrages im Rückstand sind, ruht bei der Hauptversammlung das Stimmrecht. § 15 Außerordentliche Verbandsjugendversammlung Es gelten die entsprechenden Bestimmungen der jeweils gültigen Satzung des BWK. § 16 Jugendvorstand (1) Dem Jugendvorstand gehören an: (a) der/die Verbandsjugendleiter/in; (b) der/die stellvertretende Verbandsjugendleiter/in; (c) der/die Schatzmeister/in; (d) der/die Schriftführer/in; (e) bis zu vier Beisitzer/innen (entsprechend der Aufgaben zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung im Rahmen ihrer Einbindung in den Jugendvorstand). (2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Verbandsjugendleiter/in und der/die Schatzmeister/in. Beide müssen daher bei ihrer Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 200,00 EUR sind für die Jugendabteilung nur verbindlich, wenn die Zustimmung des Jugendvorstandes vorliegt. (3) Der/Die Verbandsjugendleiter/in der BWK-Jugend gehört dem Präsidium des BWK mit Sitz- und Stimmrecht an und vertritt dort die BWK-Jugend. Im Falle der Verhinderung nimmt der/die Stellvertreter/in dieses Recht wahr. (4) Die Mitglieder des Jugendvorstandes werden von der Verbandsjugendversammlung für drei Jahre gewählt, jedoch dürfen sie bei der Wahl das 26. Lebensjahr nicht vollendet haben. Wiederwahl ist zulässig. (5) Die Wahlen sollen im gleichen Jahr stattfinden, in dem auch das Präsidium des BWK gewählt wird. Sollte dies in einer Legislaturperiode nicht gegeben sein, so findet eine Anpassung an den Wahlrhythmus des BWK statt. (6) Ein vom BWK-Präsidium bestimmtes Präsidiumsmitglied ist Mitglied des Jugendvorstandes mit Sitz und Stimme. (7) Scheidet während der Amtszeit ein Mitglied des Jugendvorstandes aus, dann ist in der nächsten Verbandsjugendversammlung eine Ergänzungswahl vorzunehmen. Zwischenzeitlich kann der/die Verbandsjugendleiter/in auf Beschluss des Jugendvorstandes eine andere Person kommissarisch mit der Wahrnehmung des Geschäftsbereiches des Ausgeschiedenen/der Ausgeschiedenen beauftragen. (8) Die Sitzungen des Jugendvorstandes finden nach Bedarf statt. Der/Die Verbandsjugendleiter/in oder im Verhinderungsfall sein/ihr Stellvertreter/in beruft die Sitzungen ein und leitet sie. (9) Der Jugendvorstand ist für alle Angelegenheiten der BWK-Jugend zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ der BWK-Jugend übertragen sind. Er hat insbesondere nachfolgende Aufgaben: (a) Vorbereitung und Einberufung der Verbandsjugendversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung; (b) Ausführung von Beschlüssen der Verbandsjugendversammlung; (c) Vorbereitung des Haushaltsjahres, Buchführung und Erstellung des Jahresberichtes; (d) Aufrechterhaltung und Organisation des Verbandslebens. § 17 Kassenprüfer/Kassenprüferinnen Die Kassenprüfung der BWK-Jugend erfolgt durch die Kassenprüfer/innen des BWK. Es gelten die entsprechenden Bestimmungen der jeweils gültigen Satzung des BWK. § 18 Auflösung der BWK-Jugend (1) Die Auflösung der BWK-Jugend kann nur in einer Verbandsjugendversammlung mit der in § 14 (6) der Satzung des BWK festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. (2) Die Verbandsjugendversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. (3) Sofern die Verbandsjugendversammlung nicht anderes beschließt, sind der / die Verbandsjugendleiter/in und der/die Schatzmeister/in die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. (4) Bei Auflösung oder Aufhebung der BWK-Jugend oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen der BWK-Jugend an den Bund Westfälischer Karneval e.V. mit Sitz in Münster. Dieser hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. § 19 Schlussbestimmungen Diese Ordnung wurde auf der Hauptversammlung des BWK am 29.09.2007 bestätigt. | |
Jugendordnung des Verbandes der Karnevalsvereine Aachener Grenzlandkreise | nach Oben |
§ 1 -Sitz und Name der Jugendorganisation 1) Gemäß § 9b der Satzung des „Verbandes der Karnevalsvereine Aachener Grenzlandkreise e.V.“ hat das Verbandspräsidium im Rahmen der Jugendarbeit im „Bund Deutscher Karneval e.V.“ eine Jugendorganisation installiert. 2) Die Jugendorganisation des Verbandes der Karnevalsvereine Aachener Grenzlandkreise e.V. trägt den Namen „Grenzlandjugend im VKAG“ 3) Der Sitz der „Grenzlandjugend im VKAG ist jeweils der Wohnsitz des Verbandsjugendobmanns / -frau. § 2 -Mitgliedschaft 1) Mitglieder der „Grenzlandjugend im VKAG“ sind die Kinder, Jugendlichen und jungen Erwach-senen, welche den Jugendgruppen der Mitgliedsvereine des VKAG angehören. Die Jugendgre-mien der Mitgliedsvereine haben Jugendvertreter zu wählen. 2) Die Jugendorganisation des VKAG führt und verwaltet sich selbst unter Beachtung dieser Ju-gendordnung sowie der Satzung des VKAG. Die erforderlichen Haushaltsmittel werden im Rah-men des Haushaltsplanes des VKAG zur Verfügung gestellt. Die Jugendorganisation entscheidet über deren Verwendung in eigener Zuständigkeit. § 3 -Zweck 1) Zweck der Jugendorganisation ist die außerschulische Jugendförderung im Allgemeinen, in sozia-ler, kultureller und gesundheitlicher Weiterbildung im Besonderen. 2) Die Grenzlandjugend verfolgt auf gemeinnütziger Grundlage die Pflege der Karnevalstraditionen. Sie ist bemüht, dem traditionellen Brauchtum und der Heimatpflege Geltung im Sinne und unter Beachtung der VKAG- und BDK-Satzungen und Regelungen zu verschaffen. 3) Sie will: a) durch Jugendarbeit es jungen Menschen ermöglichen, in zeitgemäßen Gemeinschaften Musik, Tanz sowie Humor zu betreiben, b) zur Persönlichkeitsbildung beitragen, die Befähigung zu sozialem Verhalten fördern, das ge-sellschaftliche Engagement des Verbandes mit zu gestalten und mit verwirklichen, c) durch Begegnungen mit ausländischen Gruppen die Bereitschaft zu internationaler, kultureller Verständigung wecken. d) Sie bekennt sich zur freiheitlichen, demokratischen Grundordnung und tritt für Mitbestim-mung und Mitverantwortung der Jugend sowie religiöse und weltanschauliche Toleranz ein. 4) Die „Grenzlandjugend im VKAG“ setzt sich für die Umsetzung dieser Jugendordnung in den an-geschlossenen VKAG-Mitgliedsvereinen ein. § 4 -Mitgliedsbeitrag: Ein spezieller Beitrag für die Jugendorganisation wird nicht erhoben. § 5 -Gliederung der „Grenzlandjugend im VKAG“ Die Jugend im Grenzland gliedert sich in die örtlichen Kreis- und Vereinsebenen. § 6 -Jugendarbeit auf örtlicher bzw. Vereinsebene: Die Jugendlichen in den einzelnen Vereinen bilden eine Jugendgemeinschaft und führen dort ihre ganzjährigen Jugendaktivitäten durch. Organe auf Jugendgruppenebene: 1) Jugendversammlungen: a) Die Jugendversammlung setzt sich aus allen jugendlichen Mitgliedern des Vereins zusammen. i) Die Jugendversammlungen finden einmal im Jahr auf Einladung der zuständigen Jugend-leitung statt. ii) Die Mitglieder der Jugendversammlung wählen mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder die Jugendleitung. Außerdem werden zwei Kassenprüfer/innen gewählt. Die Wahlperiode entspricht der jeweiligen Wahlperiode des Vereinsvorstandes gemäß der Vereinssatzung.. iii) Die Jugendversammlung beschließt über die Jahresplanung der Jugendgruppe, die vom Jugendleiter / von der Jugendleiterin vorgeschlagen wird, die Aktivitäten und die Verwen-dung der Finanzmittel. 2) die Vereinsjugendleitung: i) Die Vereinsjugendleitung besteht aus dem Jugendleiter / der Jugendleiterin und bis zu zwei stellvertretenden Jugendleitern/innen, dem / der Kassenwart/in, dem / der Schriftfüh-rer/in, kann aber um zusätzliche Personen erweitert werden. § 7 -Jugendorganisation auf Kreisebene Aachen, Heinsberg und Altkreis Jülich (Kr. Düren) 1) Die Vereinsjugendleiter/innen der Vereinsjugendgruppen im jeweiligen Kreis Aachen, Heinsberg und Jülich ( Düren ) wählen je eine/n Kreisjugendsprecher/in, der die Grenzlandjugend auf Kreis-ebene vertritt (z. B. beim Kreisjugendring), sowie die Tätigkeiten der örtlichen Gruppe unter-stützt, für die jeweilige Amtsdauer. Sie haben Sitz und Stimme im Vorstand der „Grenzlandju-gend im VKAG“. 2) Jährlich findet ein Kreisjugendtreffen statt, welches sich aus den Jugendleitern / innen der Ver-einsjugendgruppen in den jeweiligen Kreisen und dem / der Kreisjugendsprecher/in zusammen-setzt. Das Kreisjugendtreffen dient dem regelmäßigen Austausch, der gegenseitigen Information sowie der Abstimmung gemeinsamer Aktivitäten. § 8 -Organe der Jugendorganisation auf Verbandsebene: 1) Die Organe der Jugendorganisation auf Verbandsebene sind: a) die Verbandsjugendversammlung b) die Verbandsjugendleitung 2) Sitzungen und Versammlungen sind bei ordnungsgemäßer Ladung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Für die Wahl gilt, dass gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen hat. Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu führen. Diese Regelungen gelten sinngemäß auch für die örtlichen bzw. Kreisorgani-sationen der Jugend im Grenzland. 3) Im Übrigens gelten die Bestimmungen der Verbandssatzung. § 9 -Verbandsjugendversammlung 1) Die ordentliche Verbandsjugendversammlung findet jährlich statt und zwar jeweils mindestens zwei Wochen vor der ordentlichen Verbands-Mitgliederversammlung. Sie wird vom/von Ver-bandsjugendobmann/frau einberufen und geleitet. 2) Außerordentliche Verbandsjugendversammlungen kann der/die Verbandsjugendobmann/frau je-derzeit einberufen. Er/Sie muss sie einberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder der Verbandsjugendversammlung dieses schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. 3) Die Einberufung erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung der Frist von zwei Wochen durch Anschreiben der Verbandsjugendleitung. 4) Die Verbandsjugendversammlung setzt sich aus den gewählten Vereinsjugendleiter/innen bzw. deren Stellvertretern/innen der Vereinsjugendgruppen und den Mitgliedern der Verbandsjugend-leitung zusammen. 5) Stimmberechtigt sind die gewählten Vereinsjugendleiter/innen bzw. deren Stellvertreter/innen der Vereinsjugendgruppen (mit einer Stimme je Mitgliedsverein des VKAG) und die Mitglieder der Verbandsjugendleitung mit je einer Stimme. 6) Anträge an die Verbandsjugendversammlung müssen mindestens eine Woche vorher der Ver-bandsjugendleitung schriftlich vorliegen. Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden, wenn die Verbandsjugendversammlung mit 2/3 Mehrheit die Dringlichkeit anerkennt. Anträge auf Änderung der Jugendordnung können nicht als Dringlichkeitsanträge eingebracht werden. 7) Antragsberechtigt sind die Jugendleiter/innen der Vereinsjugendgruppen, die Mitglieder der Ver-bandsjugendleitung und das Präsidium des VKAG 8) Die Verbandsjugendversammlung ist vor allem zuständig für die a.) Entgegennahme der Jahresberichte der Verbandsjugendleitung, b.) Entlastung der Verbandsjugendleitung, c.) Beschlüsse über die Verwendung der Finanzmittel der Jugend, d.) Wahl der Mitglieder der Verbandsjugendleitung (Kassier/in und Schriftführer/in und deren Stellvertreter/innen müssen zum Zeitpunkt der Wahl Mitglieder nach § 2 dieser Ordnung sein), e.) Annahme und Ãnderungsvorschläge dieser Jugendordnung, a. Änderungen der Jugendordnung müssen durch das VKAG-Präsidium bestätigt werden, f.) Festlegung der Grundsätze der Jugendarbeit und der Arbeitsvorhaben der Jugendversammlung des VKAG, g.) Beschlüsse über Anträge, h.) Wahl von zwei Kassenprüfern § 10 -Verbandsjugendleitung 1) Die Verbandsjugendleitung ( 9 Personen ) bilden: a) Verbandsjugendobmannr/frau b) Stellvertreter/innen die Kreisvorsitzende aus Aachen, Heinsberg und Altkreis Jülich. c) Kassierer/in d) Schriftführer/in ( gewählt aus den Stellvertretern) e) bis zu drei Beisitzer/innen (Stellvertreter der einzelnen Kreisen ) 2) Kassierer/in und Schriftführer/in dürfen bei Wahl das 23.Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 3) Der Präsident des VKAG ist Mitglied in der Verbands - Jugendleitung mit Sitz und Stimme, ist der direkter Stellvertreter des Verbandsjugendobmanns bei Öffentlichkeitsarbeiten und im Präsi-dium VKAG bzw. BDK – Jugendring. Der VKAG-Präsident kann durch ein Präsidiumsmitglied vertreten werden. 4) Die Mitglieder der Verbandsjugendleitung werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wahl soll im gleichen Jahr stattfinden, in dem das Präsidium des Verbandes gewählt wird. 5) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes der Verbandsjugendleitung kann die Verbandsju-gendleitung eine kommissarische Bestellung bis zur nächsten ordentlichen Wahl vornehmen. 6) Die Verbandsjugendleitung ist zuständig für alle Angelegenheiten der Jugend im Verband. Sie erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen dieser Ordnung, der Beschlüsse der Verbandsjugendversamm-lung und der Satzung des VKAG. 7) Die Sitzungen der Verbandsjugendleitung finden nach Bedarf statt. 8) Der/Die Verbandsjugendobmann/frau ist Mitglied des Geschäftsführenden Präsidiums des VKAG, die beiden Stellvertreter/innen sind Mitglieder des Beirates des VKAG.und vertreten dort die Interessen der Versammlungen der „Grenlandjugend im VKAG“. 9) Der/Die Verbandsjugendobmann/frau beruft die Sitzungen der Organe ein und leitet sie. §11 –Sonstiges Für alle in dieser Jugendordnung nicht speziell geregelten Angelegenheiten gelten die Vorschriften der VKAG-Satzung entsprechend. | |
Jugendordnung Franken | nach Oben |
Jugend-Ordnung der Fastnachtjugend Franken im Fastnacht-Verband Franken e. V. Gemäß § 1, Nr. 5 der Verbandssatzung des Fastnacht-Verbandes Franken e. V., nachstehend FVF genannt, gibt sich die fränkische Fastnachtsjugend des FVF nachstehende Jugendordnung. Sie ist bestätigt durch den Beschluss des geschäftsführenden Präsidiums des FVF in Kitzingen am 07.10.2006. § 1: Name und Sitz der Jugendorganisation Die Jugendorganisation des FVF trägt den Namen Fastnachtjugend Franken (FJF). Der Sitz der Jugendorganisation ist Veitshöchheim. § 2: Mitgliedschaft Mitglied der Fastnachtjugend Franken sind die Kinder, die Jugendlichen und die jungen Erwachsenen bis zum vollendeten 26. Lebensjahr, welche den Jugendgruppen der Mitgliedsvereine des FVF angehören. Die Jugendgremien der Mitgliedsvereine haben Jugendvertreter zu wählen. Die Jugendorganisation des FVF führt und verwaltet sich selbst unter Beachtung der Jugendordnung sowie der Satzung des Verbandes. Die Haushaltsmittel werden im Rahmen der Möglichkeiten des FVF zur Verfügung gestellt, die Jugendorganisation entscheidet darüber in eigener Zuständigkeit. § 3: Zweck Zweck der Jugendorganisation ist es, die außerschulische Jugendförderung im Allgemeinen, in sozialer, kultureller und gesundheitlicher Weiterbildung zu unterstützen. Die Fastnachtjugend Franken des FVF verfolgt auf gemeinnütziger Grundlage die Pflege der Faschings- und Fastnachtstradition. Sie ist bemüht, dem traditionellen Brauchtum und der Heimatpflege Geltung zu verschaffen. Sie will: 1. durch Jugendarbeit jungen Menschen ermöglichen, in zeitgemäßen Gemeinschaften Musik, Tanzsport sowie Humor zu betreiben. 2. zur Persönlichkeitsbildung beitragen, die Befähigung zu sozialem Verhalten fördern, das gesellschaftliche Engagement des Verbandes mitgestalten und mitverwirklichen, 3. durch Begegnungen mit ausländischen Gruppen die Bereitschaft zu internationaler, kultureller Verständigung wecken. 4. Sie bekennt sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und tritt für Mitbestimmung und Mitverantwortung der Jugend sowie religiöse und weltanschauliche Toleranz ein. § 4: Mitgliedsbeitrag Ein spezieller Beitrag für die Jugendorganisation wird nicht erhoben. § 5: Gliederung der Fastnachtjugend Franken Die Fastnachtsjugend Franken gliedert sich in die örtliche, Kreis-, Bezirks- sowie Verbandsebene. § 6: Örtliche bzw. Vereinsebene Die Jugendlichen im Verein bilden eine Jugendgemeinschaft und führen dort ihre ganzjährigen Jugendaktivitäten durch. Organe auf Jugendgruppenebene: a.) Jugendversammlungen: Die Jugendversammlung setzt sich aus allen jugendlichen Mitgliedern des Vereins zusammen. 1. Die Jugendversammlungen finden einmal im Jahr auf Einladung der zuständigen Jugendleitung statt. 2. Die Mitglieder der Jugendversammlung wählen mit einfacher Mehrheit der Erschienenen die Mitglieder der Jugendleitung. Außerdem werden zwei Kassenprüfer/innen gewählt. Eine Wahlperiode dauert bis zu drei Jahre. 3. Die Jugendversammlung beschließt über die Jahresplanung der Jugendgruppe, die vom Jugendleiter/ von der Jugendleiterin vorgeschlagen wird, die Aktivitäten und die Verwendung der Finanzmittel b.) die Vereinsjugendleitung: Die Vereinsjugendleitung besteht aus dem/der Jugendleiter/in und bis zu zwei stellvertretenden Jugendleiter/innen, dem/der Kassenwart/in, dem/der Schriftführer/in, kann aber um zusätzliche Personen erweitert werden. Die Jugendleitung wird aus der Jugendversammlung gewählt. § 7: Kreisebene bzw. kreisfreie Städte Die Vereinsjugendleiter/innen der Vereinsjugendgruppen im jeweiligen Landkreis bzw. in kreisfreien Städten wählen eine/n Kreisjugendsprecher/in, der/die die Fastnachtsjugend Franken auf Kreisebene vertritt (z. B. beim Kreisjugendring) sowie die Tätigkeiten der örtlichen Gruppen unterstützt, für die Amtsdauer von bis zu drei Jahren. Jährlich findet ein Kreisjugendtreffen statt, welches sich aus den Jugendleiter/innen der Vereinsjugendgruppen im Landkreis und der/dem Kreisjugendsprecher/in zusammensetzt. Das Kreisjugendtreffen dient dem regelmäßigen Austausch, der gegenseitigen Information sowie der Abstimmung gemeinsamer Aktivitäten. § 8: Bezirksebene Die Vereinsjugendleiter/innen der Vereinsjugendgruppen im jeweiligen Bezirk wählen eine/n Bezirksjugendsprecher/in, der/die die Fastnachtsjugend Franken auf Bezirksebene vertritt (z. B. beim Bezirksjugendring) sowie die Tätigkeiten der örtlichen Gruppen unterstützt, für die Amtsdauer von drei Jahren. Jährlich findet ein Bezirksjugendtreffen statt, welches sich aus den Jugendleiter/innen der Vereinsjugendgruppen im Bezirk, der Kreisjugendsprecher und der/dem Bezirksjugendsprecher/in zusammensetzt. Das Bezirksjugendtreffen dient dem regelmäßigen Austausch, der gegenseitigen Information sowie der Abstimmung gemeinsamer Aktivitäten. § 9: Organe der Jugendorganisation auf Verbandsebene: Die Organe der Jugendorganisation auf Verbandsebene sind: 1. die Verbandsjugendversammlung 2. die Verbandsjugendleitung Sitzungen und Versammlungen sind bei ordnungsgemäßer Ladung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Für die Wahl gilt, dass gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen hat. Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu führen. Diese Regelungen gelten sinngemäß auch für die örtlichen bzw. Kreis- und Bezirksorgani-sationen der Fastnachtsjugend Franken. § 10: Verbandsjugendversammlung Die ordentliche Verbandsjugendversammlung findet alle 3 Jahre statt und zwar jeweils mindestens zwei Wochen vor der ordentlichen FVF-Mitgliederversammlung. Sie wird vom/von der Verbandsjugend- leiter/in einberufen und geleitet. Außerordentliche Verbandsjugendversammlungen kann der/die Verbandsjugendleiter/in jederzeit einberufen. Er/sie muss sie einberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder der Verbands- jugendversammlung dieses schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. Die Einberufung erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung der Frist von vier Wochen durch Anschreiben der Verbandsjugendleitung. Die Verbandsjugendversammlung setzt sich aus den gewählten Vereinsjugendleiter/innen bzw. deren Stellvertreter/innen der Vereinsjugendgruppen und den Mitgliedern der Verbandsjugendleitung zusammen. Stimmberechtigt sind die gewählten Vereinsjugendleiter/innen bzw. deren Stellvertreter/innen der Vereinsjugendgruppen (mit einer Stimme je Mitgliedsverein des FVF) und die Mitglieder der Verbandsjugendleitung mit je einer Stimme. | |
Jugendordnung Niedersachsen | nach Oben |
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Die Jugendabteilung ist selbständig und trägt den Namen "Jugendabteilung im Karneval-Verband Niedersachsen", Sie ist nicht im Vereinsregister eingetragen. (2) Der Sitz der Jugendabteilung im Karneval-Verband Niedersachsen, im folgenden auch Narrenjugend genannt, ist Hannover. (3) Das Geschäftsjahr stimmt mit dem Kalenderjahr überein. § 2 Zweck, Gemeinnützigkeit (1) Zweck der Narrenjugend ist die Förderung der Jugendpflege und Jugendarbeit und der Brauchtumspflege Karneval im bremischen und niedersächsischen Raum. (2) Die Narrenjugend verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Narrenjugend ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaft-liche Zwecke. (3) Parteipolitische und religiöse Betätigungen sind ausgeschlossen. § 3 Schirmherrschaft Die Narrenjugend steht unter der Schirmherrschaft des Karnaval-Verbandes Nieder- sachsen e.V.. Die Schirmherrschaft besteht in der ideellen, wirtschaftlichen und orga- nisatorischen Unterstützung der Narrenjugend bei der Erfüllung ihrer satzungsgemä- ßen Aufgaben durch die Organe des KVN. Der KVN verpflichtet sich, die Schirmherr- schaft stets so auszuüben, dass die Selbstständigkeit der Narrenjugend im Rahmen der KVN-Satzung und Ordnungen gewährleistet bleiben. § 4 Gewinn- und Vermögensbildung, Verbot der Begünstigung und Anfallberechtigung (1) Mittel der Narrenjugend dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Narren-jugend. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Narrenjugend fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Narrenjugend oder bei Wegfall seines bishe-rigen Zwecks fällt das Vermögen der Narrenjugend an den "Karneval-Verband Niedersachsen e.V." mit Sitz in Hannover. Dieser hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. § 5 Aufgaben der Narrenjugend Die Aufgaben der Narrenjugend sind insbesondere a) die Pflege und Erhaltung des Karnevals im überlieferten Brauchtum auf traditions- und landsmannschaftlich gebundener Grundlage. b) die Entwicklung der Jugendlichen zu verantwortungsvollen Staatsbürgern in einem demokratischen Staat. c) die Förderung der außerschulischen Jugendbildung (Jugendhilfegesetz und Jugendbildungsgesetz). Die Narrenjugend nimmt die Funktion eines Trägers der außerschulischen Jugendbildung wahr und erkennt als solcher die gesetz- lichen Förderungsgrundsätze an. d) die Durchführung von Veranstaltungen zur sozialen und kulturellen Bildung. e) die Förderung internationaler Jugendbegegnungen durch Jugendaustausch und anerkannte Studienfahrten. f) die Weiterbildung der Jugendleiter und anderer Mitarbeiter in der Jugendbil- dung, die zur Persönlichkeitsbildung beitragen. g) die Vermittlung von Kenntnissen für die zeitgemäße Führung von Jugendgrup- pen und Jugendorganisationen. h) die Zusammenarbeit mit anderen Jugendverbänden, mit dem Landesjugend- ring und den Stadt-/Kreisjugendringen. § 6 Erwerb der Mitgliedschaft (1) Mitglied der Narrenjugend können juristische und natürliche Personen werden. (2) Die Narrenjugen hat a) Aktive Mitglieder Das sind Jugendabteilungen der Mitglieder des KVN, die sich verpflichten, den Zweck der Narrenjugend zu fördern b) Fördernde Mitglieder Organisationen, Institutionen, Firmen und Einzelpersonen, die die Narrenju-gend ideell und finanziell unterstützen (3) Der Vorstand entscheidet nach Anhörung des Präsidiums des KVN über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, die Gründe der Ablehnung bekannt zu geben. § 7 Beendigung der Mitgliedschaft Es gelten die entsprechenden Bestimmungen der jeweils gültigen Satzung des KVN. § 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder Es gelten die entsprechenden Bestimmungen der jeweils gültigen Satzung des KVN. § 9 Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühr (1) Beiträge werden bei Aufnahme, für die laufende Mitgliedschaft und zur Finan- zierung besonderer Vorhaben erhoben. (2) Höhe und Fälligkeit setzt die Hauptversammlung fest. (3) Der Beitrag ist eine Bringschuld und bis zum 31. März des lfd. Geschäftsjahres zu entrichten. § 10 Organe der Narrenjugend Organe der Narrenjugend sind a) die Hauptversammlung, b) der Vorstand. § 11 Hauptversammlung (1) Die Hauptversammlung ist das oberste Organ der Narrenjugend. (2) Die Hauptversammlung besteht aus a) den aktiven Mitgliedern, b) den Mitgliedern des Vorstandes. (3) Der Hauptversammlung steht die Entscheidung in allen Angelegenheiten der Narrenjugend zu, soweit sie nicht satzungsgemäß einem anderen Organ übertragen ist. (4) Der Entscheidung der Hauptversammlung unterliegen insbesondere a) die Genehmigung des Protokolls der letzten Hauptversammlung. b) die Genehmigung der Berichte des Vorstandes und des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer/Kassenprüferinnen. c) die Entlastung des Vorstandes. d) die Wahl des Vorstandes. e) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages. f) die Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungs- beschluss des Ehrenrates. g) die Beschlussfassung über Änderung der Jugendordnung und über Auf- lösung der Narrenjugend. (5) In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes der Nar-renjugend und der Organe des KVN fallen, kann die Hauptversammlung Empfehlungen an diese Organe beschließen. (6) Über die Hauptversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzen- den/von der Vorsitzenden und vom Schriftführer/von der Schriftführerin oder von einer vom Vorstand bestimmten (ggf. externen) Person zu unterzeichnen ist. Das Protokoll soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Hauptversammlung, Leitung der Hauptversammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse, die Art der Abstimmung. § 12 Einberufung der Hauptversammlung (1) Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Hauptversammlung statt. Sie ist vom Vorstand mindestens vier Wochen vorher durch Einladungsschrei- ben an alle Mitglieder mit Bekanntgabe der Tagesordnung und der bereits beim Vorstand eingegangenen Anträge einzuberufen. (2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. (3) Anträge sind bis spätestens zwei Wochen vor der Hauptversammlung dem Vorstand schriftlich und begründet einzureichen. (4) Über nachträgliche Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung entscheidet die Hauptversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. § 13 Beschlussfassung der Hauptversammlung Es gelten die entsprechenden Bestimmungen der jeweils gültigen Satzung des KVN. § 14 Stimmrecht (1) In der Hauptversammlung hat jedes Mitglied, soweit im Folgenden nicht ande- res geregelt ist, eine Stimme. (2) Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht. Die Anwesenheit ist zu gestatten. (3) Stimmübertragung ist unzulässig. (4) Für Mitglieder, die mit der Zahlung des Jahresbeitrages im Rückstand sind, ruht bei der Hauptversammlung das Stimmrecht. § 15 Vorstand (1) Dem Vorstand gehören an: a) der Vorsitzende/die Vorsitzende, b) vier stellvertretende Vorsitzende, c) der Schatzmeister/die Schatzmeisterin, d) der Schriftführer/die Schriftführerin, e) zwei Beisitzer/Beisitzerinnen. (2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende/die Vorsitzende, der Schatzmeister/die Schatzmeisterin. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberech-tigt. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 1.000,00 EUR sind für die Jugendabteilung nur verbindlich, wenn die Zustimmung des Vorstandes vorliegt. (3) Der Vorsitzende/die Vorsitzende der Narrenjugend gehört dem Präsidium des KVN mit Sitz- und Stimmrecht an und vertritt dort die Narrenjugend. Er/sie ist als Mitglied des Präsidiums durch die Hauptversammlung des KVN zu bestätigen. (4) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Hauptversammlung für drei Jahre gewählt. Die vier stellvertretenden Vorsitzenden müssen je aus einem der vier Bezirke kommen. Die bei der Hauptversammlung anwesenden stimmberech-tigten Mitglieder der Bezirke wählen ihren stellvertretenden Vorsitzenden/ihre stellvertretende Vorsitzende und schlagen ihn/sie der Hauptversammlung zur Bestätigung vor. Wiederwahl ist zulässig. (5) Scheidet während der Amtszeit ein Mitglied des Vorstandes aus, dann ist in der nächsten Hauptversammlung eine Ergänzungswahl vorzunehmen. Zwischenzeit- lich kann der Vorsitzende/die Vorsitzende auf Beschluss des Vorstandes eine andere Person kommissarisch mit der Wahrnehmung des Geschäftsbereiches des Ausgeschiedenen/der Ausgeschiedenen beauftragen. (6) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der Narrenjugend zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ der Narrenjugend übertragen sind. Er hat insbesondere nachfolgende Aufgaben: a) Vorbereitung und Einberufung der Hauptversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung. b) Ausführung von Beschlüssen der Hauptversammlung. c) Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung und Erstellung des Jah- resberichtes. d) Aufrechterhaltung und Organisation des Vereinslebens. § 16 Kassenprüfer/Kassenprüferinnen Die Kassenprüfung der Narrenjugend erfolgt durch die Kassenprüfer/Kassenprüfer-innen des KVN. Es gelten die entsprechenden Bestimmungen der jeweils gültigen Satzung des KVN. § 17 Auflösung der Narrenjugend (1) Die Auflösung der Narrenjugend kann nur in einer Hauptversammlung mit der in § 16 Abs. 6 der Satzung des KVN festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. (2) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. (3) Sofern die Hauptversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende/ die Vorsitzende und der Schatzmeister/die Schatzmeisterin die gemeinsam ver- tretungsberechtigten Liquidatoren. Schlussbestimmungen Diese Ordnung wurde von der Hauptversammlung der Narrenjugend am 27. April 2002 mit der erforderlichen Dreiviertelmehrheit beschlossen und auf der Hauptversammlung des KVN am 28. April 2002 bestätigt. | |
Jugendordnung Bayerisch-Schwaben | nach Oben |
Gemäß § 2, Abs. 5, der Verbandssatzung des Regionalverbandes Bayerisch - Schwäbischer Fastnachtsvereine e. V., nachstehend BSF genannt, gibt sich die Bayerisch - Schwäbische Fastnachtsjugend des BSF nachstehende Jugendordnung. Sie ist bestätigt durch den Beschluss des Präsidiums des BSF vom 17. Mai 1999.Die Jugendordnung ist von der Verbands-Jugendversammlung des BSF zuletzt am 17. April 2004 geändert worden. § 1: Sitz und Name der Jugendorganisation Die Jugendorganisation des BSF trägt den Namen Bayer.-Schwäb. Fastnachtsjugend im Regionalverband BSF e.V. Der Sitz der Jugendorganisation ist jeweils der Wohnsitz des Verbandsjugendleiters / der Verbandsjugendleiterin . § 2: Mitgliedschaft Mitglied der Bayer.-Schwäb. Fastnachtsjugend sind die Kinder, die Jugendlichen und die jungen Erwachsenen, welche den Jugendgruppen der Mitgliedsvereine des BSF angehören. Die Jugendgremien der Mitgliedsvereine haben Jugendvertreter zu wählen. Die Jugendorganisation des BSF führt und verwaltet sich selbst unter Beachtung der Jugendordnung sowie der Satzung des Verbandes. Die erforderlichen Haushaltsmittel werden im Rahmen des Haushaltsplanes des BSF zur Verfügung gestellt, die Jugendorganisation entscheidet darüber in eigener Zuständigkeit. § 3: Zweck Zweck der Jugendorganisation ist es, die ausserschulische Jugendförderung im allgemeinen, in sozialer, kultureller und gesundheitlicher Weiterbildung.Die Bayer.-Schwäb. Fastnachtsjugend des BSF verfolgt auf gemeinnütziger Grundlage die Pflege der Faschings- und Fastnachtstradition. Sie ist bemüht, dem traditionellen Brauchtum und der Heimatpflege Geltung zu verschaffen: Sie will 1. durch Jugendarbeit jungen Menschen ermöglichen, in zeitgemäßen Gemeinschaften Musik, Tanz sowie Humor zu betreiben, 2. zur Persönlichkeitsbildung beitragen, die Befähigung zu sozialem Verhalten fördern, das gesellschaftliche Engagement des Verbandes mitgestalten und mitverwirklichen, 3. durch Begegnungen mit ausländischen Gruppen die Bereitschaft zu internationaler, kultureller Verständigung wecken. 4. Sie bekennt sich zur freiheitlichen, demokratischen Grundordnung und tritt für Mitbestimmung und Mitverantwortung der Jugend sowie religiöse und weltanschaulicheToleranz ein. § 4: Mitgliedsbeitrag Ein spezieller Beitrag für die Jugendorganisation wird nicht erhoben. § 5: Gliederung der Bayer.-Schwäb.Fastnachtsjugend Die Bayer.-Schwäb. Fastnachtsjugend gliedert sich in die örtliche, Kreis- sowie Verbandsebene. § 6: örtliche bzw. Vereinsebene: Die Jugendlichen im Verein bilden eine Jugendgemeinschaft und führen dort ihre ganzjährigen Jugendaktivitäten durch.Organe auf Jugendgruppenebene:a.) Jugendversammlungen:Die Jugendversammlung setzt sich aus allen jugendlichen Mitgliedern des Vereins zusammen. 1. Die Jugendversammlungen finden einmal im Jahr auf Einladung der zuständigenJugendleitung statt. 2. Die Mitglieder der Jugendversammlung wählen mit einfacher Mehrheit der Erschienenen die Mitglieder der Jugendleitung. Außerdem werden zwei Kassenprüfer/innen gewählt. Eine Wahlperiode dauert 3 Jahre. 3. Die Jugendversammlung beschließt über die Jahresplanung der Jugendgruppe, die vom Jugendleiter / von der Jugendleiterin vorgeschlagen wird, die Aktivitäten und dieVerwendung der Finanzmittel.b.) die VereinsjugendleitungDie Vereinsjugendleitung besteht aus dem Jugendleiter / der Jugendleiterin und bis zu zwei stellvertretenden Jugendleitern/innen, dem / der Kassenwart/in, dem / der Schriftführer/in, kann aber um zusätzliche Personen erweitert werden. § 7: Kreisebene bzw. kreisfreie Städte Die Vereinsjugendleiter/innen der Vereinsjugendgruppen im jeweiligen Landkreis bzw. in kreisfreien Städten wählen eine/n Kreisjugendsprecher/in, der die Bayer.-Schwäb. Fastnachtsjugend auf Kreisebene vertritt (z. B. beim Kreisjugendring), sowie die Tätigkeiten der örtlichen Gruppen unterstützt, für die Amtsdauer von drei Jahren. Jährlich findet ein Kreisjugendtreffen statt, welches sich aus den Jugendleiter/innen der Vereinsjugendgruppen im Landkreis und der/dem Kreisjugendsprecher/in zusammensetzt. Das Kreisjugendtreffen dient dem regelmäßigen Austausch, der gegenseitigen Information sowie der Abstimmung gemeinsamer Aktivitäten. § 8: Organe der Jugendorganisation auf Verbandsebene: Die Organe der Jugendorganisation auf Verbandsebene sind: 1. die Verbandsjugendversammlung 2. die Verbandsjugendleitung Sitzungen und Versammlungen sind bei ordnungsgemäßer Ladung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Für die Wahl gilt, dass gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen hat. Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu führen. Diese Regelungen gelten sinngemäß auch für die örtlichen bzw. Kreisorganisationen der Bayer.-Schwäb. Fastnachtsjugend. § 9: Verbandsjugendversammlung Die ordentliche Verbandsjugendversammlung findet jährlich statt und zwar jeweils mindestens zwei Wochen vor der ordentlichen BSF-Mitgliederversammlung. Sie wird vom/von Verbandsjugendleiter/in einberufen und geleitet. Außerordentliche Verbandsjugendversammlungen kann der/die Verbandsjugendleiter/in jederzeit einberufen. Er/Sie muß sie einberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder der Verbandsjugendversammlung dieses schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.Die Einberufung erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung der Frist von vier Wochen durch Anschreiben der Verbandsjugendleitung.Die Verbandsjugendversammlung setzt sich aus den gewählten Vereinsjugendleiter/innen bzw. deren Stellvertretern/innen der Vereinsjugendgruppen und den Mitgliedern der Verbandsjugendleitung zusammen.Stimmberechtigt sind die gewählten Vereinsjugendleiter/innen bzw. deren Stellvertreter/innen der Vereinsjugendgruppen (mit einer Stimme je Mitgliedsverein des BSF) und die Mitglieder der Verbandsjugendleitung mit je einer Stimme.Anträge an die Verbandsjugendversammlung müssen mindestens eine Woche vorher der Verbandsjugendleitung schriftlich vorliegen. Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden, wenn die Verbandsjugendversammlung mit 2/3 Mehrheit die Dringlichkeit anerkennt. Anträge auf Änderung der Jugendordnung können nicht als Dringlichkeitsanträge eingebracht werden.Antragsberechtigt sind die Jugendleiter/innen der Vereinsjugendgruppen, die Mitglieder der Verbandsjugendleitung und das Präsidium des Regionalverbandes BSF.Die Verbandsjugendversammlung ist vor allem zuständig für die a.) Entgegennahme der Jahresberichte der Verbandsjugendleitung, b.) Entlastung der Verbandsjugendleitung, c.) Beschlüsse über die Verwendung der Finanzmittel der Jugend, d.) Wahl der Mitglieder der Verbandsjugendleitung (Kassier/in und Schriftführer/in und deren Stellvertreter/innen müssen zum Zeitpunkt der Wahl Mitglieder nach § 1 dieser Ordnung sein), e.) Annahme und Änderung der Jugendordnung, f.) Festlegung der Grundsätze der Jugendarbeit und der Arbeitsvorhaben der Jugendversammlung des Regionalverbandes (Richtlinienkompetenz), g.) Beschlüsse über Anträge, h.) Wahl von zwei Kassenprüfern. § 10: Verbandsjugendleitung Die Verbandsjugendleitung bilden: Verbandsjugendleiter/in, bis zu zwei Stellvertreter/innen Kassier/erin Schriftführer/in bis zu vier Beisitzer/innen Kassier/erin und Schriftführer/in dürfen bei Wahl das 26. Lebensjahr nicht vollendet haben. Ein vom BSF-Verbandspräsidium bestimmtes Präsidiumsmitglied ist Mitglied in der Verbandsjugendleitung mit Sitz und Stimme.Die Mitglieder der Verbandsjugendleitung werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wahl soll im gleichen Jahr stattfinden, in dem das Präsidium des BSF gewählt wird.Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes der Verbandsjugendleitung kann die Verbandsjugendversammlung eine kommissarische Bestellung vornehmen, wenn keine Ergänzungswahl stattfindet.Die Verbandsjugendleitung ist zuständig für alle Angelegenheiten der Jugend im Regionalverband BSF. Sie erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen dieser Ordnung und der Beschlüsse der Verbandsjugendversammlung.Die Sitzungen der Verbandsjugendleitung finden nach Bedarf statt. Der/Die Verbandsjugendleiter/in oder einer der beiden Stellvertreter/innen vertritt die Interessen der Jugendversammlung im Regionalverband BSF. Der/Die Verbandsjugendleiter/in beruft die Sitzungen der Organe ein und leitet sie. | |