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Der Rechtsausschuss - Führer durch den Paragraphendschungel - |
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Der Aufgabenbereich des Rechtsausschusses umfasst nicht nur die Beratung des Präsidiums bei der Aktualisierung der Verbandssatzung, sondern auch die Hilfestellung im Falle einer eventuell strittigen Auslegung einzelner Satzungsbestimmungen. Daneben bietet der Rechtsausschuss auch den Vereinen und Regionalverbänden beratenden Beistand im Vorfeld eines möglichen Rechtsstreites an . |
Enthaltungen sind keine „Nein-Stimmen“? | nach Oben |
Die Wertung von Enthaltungen in den Mitgliederversammlungen sind häufig Gegenstand von Diskussionen innerhalb eines Vereins und damit nicht selten ein Streitpunkt, der die Gemüter erhitzen kann. Anfragen an den Rechtsausschuss des BDK häufen sich, weil es angeblich zu dieser Frage „neue Gesetze geben“ soll. Letzteres ist zwar nicht zutreffend, denn es gibt weder neue Gesetze noch wirklich neue Entscheidungen von bundesdeutschen Gerichten. Zuletzt hat sich, soweit ersichtlich, der Bundesgerichtshof (BGH) nämlich im Jahre 1982 zu dieser Thematik grundlegend geäußert, damals allerdings in der Tat für eine Beendigung der juristischen Diskussion um die Bewertung von Enthaltungen im wesentlichen gesorgt. Ich will versuchen, kurz die Situation in rechtlicher Hinsicht zu skizzieren: Ausgangspunkt der Überlegungen ist – wie so oft bei einer juristischen Betrachtung – die gesetzliche Regelung im Vereinsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Nach § 32 Abs. 1 Satz 3 BGB entscheidet bei einer Beschlussfassung im Verein die „Mehrheit der erschienenen Mitglieder“. Beispiel: Der KV ABC e.V. in Musterstadt hat ordnungsgemäß zur Mitgliederversammlung eingeladen. Von den 100 Vereinsmitgliedern erscheinen 40 zur Jahreshauptversammlung. Bei der Wahl des Vorsitzenden entfallen auf den Kandidaten Müller 13 Stimmen, auf den Kandidaten Meyer 11 Stimmen. 16 Mitglieder enthalten sich der Stimme. Würde man die gesetzliche Regelung wörtlich nehmen, so wäre weder Herr Müller noch Herr Meyer gewählt, denn keiner von beiden hat die Mehrheit der erschienenen 40 Mitglieder hinter sich. Die Juristen haben seit Einführung des BGB vor über 100 Jahren über die Frage der Auslegung des § 32 BGB gestritten. Der BGH hat diesen Streit beendet und entschieden, dass § 32 BGB nicht nach dem reinen Wortlaut, sondern nach Sinn und Zweck der Vorschrift ausgelegt werden müsse. Danach entscheidet die Mehrheit der „abgegebenen“ Stimmen, wobei unter Stimmabgabe nur die „ja“- und „nein“-Stimme zu verstehen ist. Es kommt dementsprechend für die Zählweise nur auf die Mehrheit der Stimmen an, die für oder gegen einen Antrag gestimmt haben. Die Regelung in § 32 BGB, es komme auf die Mehrheit der „erschienenen“ Mitglieder an, interpretiert der BGH als Hinweis darauf, dass Beschlüsse nicht von der Mehrheit der Vereinsmitglieder, sondern nur der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder gefasst werden, die durch die Teilnahme an der Versammlung ihr Interesse an der zu regelnden Vereinsangelegenheit bekunden. Ein Antrag ist somit angenommen bzw. ein Kandidat/eine Kandidatin gewählt, wenn die Zahl der „ja“-Stimmen größer ist als die Zahl der „nein“-Stimmen. Für qualifizierte Mehrheiten (zB. ¾ - Mehrheit) gilt dies entsprechend. Dies bedeutet für den Beispielsfall, dass Herr Müller als Kandidat mit der Mehrheit von 13 : 11 Stimmen gewählt ist. Enthaltungen sind dementsprechend bei der Berechnung der Mehrheit nicht mitzuzählen. Soweit der gesetzliche Regelfall. Etwas anderes kann sich aber durchaus ergeben, wenn die Vereinssatzung besondere, von der gesetzlichen Regelung abweichende Formulierungen enthält. Beispiel: Der KV ABC e.V. hat in seiner Satzung geregelt: „Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlungen erfolgen mit der absoluten Mehrheit der in der Versammlung anwesenden Mitglieder.“. Die Satzung weicht von der gesetzlichen Regelung ab und enthält nicht nur die Klarstellung, dass es nicht auf die Mehrheit der Vereinsmitglieder ankommt, sondern verlangt eine Mehrheit der „Anwesenden“. Die Satzung bezieht sich nicht ausdrücklich auf die „abgegebenen“ Stimmen, also die „ja“- und „nein“-Stimmen. Die absolute Mehrheit ist erst dann gegeben, wenn mehr als die rechnerische Hälfte der zu zählenden Stimmen erreicht ist. Somit zählen in diesem Fall auch Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen mit. In einer derartigen Situation wäre im Ausgangsfall kein Kandidat gewählt, und es müsste solange neu gewählt werden, bis die Mehrheit der Anwesenden sich für einen Kandidaten ausspricht. Um ein solches Ergebnis zu vermeiden, sollte man sich in Satzungen stets an der gesetzlichen Regelung orientieren oder besser noch auf die Mehrheit der „abgegebenen gültigen Stimmen“ abstellen. Dies allein erscheint praktikabel und interessengerecht.. Denn andernfalls würden die Enthaltungen wie „nein“-Stimmen gewertet, obwohl sie nach dem erklärten Willen des Mitgliedes eben nicht so verstanden werden sollten. (Die Entscheidung des BGH vom 25.01.1982 trägt das Aktenzeichen II ZR 164/81, veröffentlicht in NJW 1982 S. 1585.) | |
Leitfaden zum Vereinsrecht neu | nach Oben |
Den Leitfaden zum Vereinsrecht (Stand Juni 2009), der vom Bundesministerium der Justiz herausgegeben wurde, finden Sie als PDF-Datei unter der Rubrik Downloads dieser BDK-Seiten. Dabei sollte man auch die zahlreichen Verlinkungen beachten. | |
Rechtsprobleme im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von Foto- und Video/DVD- Aufnahmen | nach Oben |
Von Bernd Lohof, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht und Vorsitzender des BDK-Rechtsausschusses Die Veröffentlichung von Fotos und Filmaufzeichnungen (künftig: Bildnis) von Karnevals- und Faschingsveranstaltungen ist immer wieder Gegenstand von Fragestellungen im Hinblick darauf, ob dies überhaupt zulässig ist, wenn die abgebildeten Personen ihr Einverständnis nicht ausdrücklich erteilt haben. Mit dieser Thematik soll sich der nachstehende Beitrag etwas näher befassen. A. Vorbemerkung Zu Problemen im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von Bildnissen kann es in der Regel nur kommen, wenn die abgebildete Person ihr Einverständnis mit einer Veröffentlichung nicht erteilt hat. Zur Problemvermeidung ist es daher empfehlenswert, das Einverständnis der abgebildeten Person(en) im Vorfeld einer Veröffentlichung einzuholen, und zwar nach Möglichkeiten, auch wenn dies nicht rechtlich zwingend vorgeschrieben ist, in schriftlicher Form. Vereine können auch in Satzungen Regelungen aufnehmen, durch die mit dem Vereinsbeitritt etwa jedes Mitglied seine Zustimmung erteilt, dass Bildnisse von Bühnenauftritten oder von Veranstaltungen des Vereins zu Vereinszwecken veröffentlicht werden dürfen. Soweit eine ausdrückliche Zustimmung nicht vorliegt, läuft ein Verein oder ein Veranstalter Gefahr, bei Veröffentlichungen in Printmedien, im Internet oder in Funk und Fernsehen mit Schadensersatz- oder Unterlassungsansprüchen von abgebildeten Personen konfrontiert zu werden. B. Recht am eigenen Bild Nach § 22 Kunsturhebergesetz (KUG) dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zu Schau gestellt werden. Diese Einwilligung gilt nach der gesetzlichen Bestimmung in § 22 Satz 2 KUG im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, ein Vergütung erhielt. Mit „Vergütung“ im Sinne des § 22 Satz 2 KUG ist nicht etwa die Vergütung für einen Bühnenauftritt gemeint, sondern eine spezielle Vergütung für das Anfertigen von Bildaufnahmen. Soweit etwa im Rahmen eines Künstlervertrages geregelt ist, dass die Vergütung auch dafür geleitet wird, dass sich der Künstler während seines Auftrittes abbilden lässt, wäre dementsprechend im Zweifel von einer Zustimmung auszugehen. Besser wäre es jedoch, das Einverständnis ausdrücklich in den Künstlervertrag aufzunehmen. Gerade bei Karnevalsveranstaltung von Vereinen ist es jedoch üblich, dass Künstler unentgeltlich oder ohne schriftlichen Vertrag entgeltlich auftreten, so dass das Einverständnis im Sinne des § 22 Satz 2 KUG nicht greift. I. Begriff „Bildnis“ Ein Bildnis im Sinne des § 22 KUG ist „ein Personenbildnis, d.h. die Darstellung einer oder mehrerer Personen, die die äußere Erscheinung der Abgebildeten in einer für Dritte erkennbaren Weise wiedergibt.“ Ein Personenbildnis muss sich ausschließlich oder in erster Linie auf die Abbildung einer oder mehrer Personen (z.B. Tanzmariechen oder Tanzgarde) beziehen. Bilder, auf denen die abgebildete Personen nur im Hintergrund stehen oder „nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstiger Örtlichkeit erscheinen“ (§ 23 Abs. 1 Nr: 2 KUG), sind keine Bildnisse im Sinne des § 22 KUG. Das Bildnis muss kein „Portrait“ sein: Der Begriff „Bildnis“ umfasst alle denkbaren bildlichen Darstellungen von lebenden oder toten Personen. Die Art und Form, in der ein Bildnis ständig oder vorübergehend (Live-Fernsehaufnahmen) sichtbar wird, spielt keine Rolle. Die Abbildung von Personen in der Bewegung in Film und Fernsehen ist ebenso Bildnis wie ein Foto, ein Gemälde oder eine reliefartige Abbildung auf einer Plakette oder einem Orden.. Auf den Bekanntheitsgrad der abgebildeten Person kommt es nicht an. Verboten ist nach § 22 KUG das „Verbreiten und öffentliche Zurschaustellen von Bildnissen ohne Einwilligung des Abgebildeten“, soweit nicht Ausnahmevorschriften der §§ 23 und 24 KUG eingreifen. Danach sind alle Arten der Veröffentlichung untersagt, z.B. in Festschriften oder Sessionsschriften, auf Plakaten, als Dia-Vortrag, auf DVD, die entgeltlich oder unentgeltlich verteilt werden, etwa über eine Prunksitzung, das Einstellen von Fotos auf eine Homepage im Internet, eine Livesendung einer Veranstaltung im Internet oder im Fernsehen u.ä.. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Veröffentlichung gewerbsmäßig oder mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgt oder nicht. II. Einwilligung Die Einwilligung kann ausdrücklich oder stillschweigend / konkludent erteilt werden. Sie kann unbeschränkt oder inhaltlich und zeitlich beschränkt werden. Eine stillschweigende Einwilligung kann in der Regel nur für Veröffentlichungen in Presse und Fernsehen angenommen werden, nicht aber für Abbildungen im Zusammenhang mit Werbemaßnahmen. Wer etwa in einer, was ihm bekannt ist, vom Fernsehen übertragenen Prunksitzung auftritt, hat dadurch, auch wenn es an einem schriftlichen Künstlervertrag fehlen sollte, sein Einverständnis mit der Veröffentlichung zumindest konkludent erteilt. Bei Minderjährigen ist die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. C. Ausnahmen zum Einwilligungserfordernis Natürlich gibt es eine Reihe von Ausnahmen im Hinblick auf die grundsätzlich notwendige Einwilligung im Informationsinteresse der Allgemeinheit. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass diejenigen Personen, die sich in der Öffentlichkeit zeigen, damit aus ihr rein privaten Anonymität hinaustreten und insoweit damit rechnen müssen, dass ihr Bild auch über Medien n die Öffentlichkeit gelangt. Diesem Gesichtspunkt tragen die Ausnahmeregelungen in § 23 KUG Rechnung. § 23 KUG lautet: „Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet werden: 1. Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte; 2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen, 3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben; 4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient. Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten … verletzt… wird.“ Für den karnevalistischen Bereich kommen hier im Wesentlichen die Ausnahmetatbestände Nr. 1, insbesondere aber Nr. 3 in Betracht. Grundsätzlich hat jedoch stets eine Interessenabwägung zu erfolgen zwischen dem berechtigten Interesse des Abgebildeten, anonym zu bleiben, und dem Informationsbedürfnis der Allgemeinheit. Zu den Personen der Zeitgeschichte gehören u.a Spitzensportler und Unterhaltungskünstler, die im Rahmen einer Berichterstattung mit ihrer Abbildung rechnen müssen. Im Vordergrund muss dabei stets das Informationsinteresse entstehen, so dass Veröffentlichungen zu Werbezwecken ohne Zustimmung nicht unter den Ausnahmetatbestand fallen. Das Bildnis muss ferner im „Bereich der Zeitgeschichte“ gefertigt worden sein. Dazu zählen neben den politischen Geschehnissen insbesondere auch die Bereich Kultur und Sport, allgemein gesagt alle Begebenheiten, für die ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit besteht. Nur wenn ein solcher Sachzusammenhang besteht, kann auch die Veröffentlichung eines Bildnisses durch ein anerkennenswertes Informationsbedürfnis gedeckt sein. Für Veranstaltungen im Fasching und im Karneval ist die Grenze zwischen dem „Bereich der Zeitgeschichte“ unter dem Aspekt Kultur (Faschingsumzüge, Prunksitzungen) und Sport (Meisterschaften im karnevalistischen Tanzsport) fließend zum weiteren Ausnahmetatbestand des § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG. Keiner Einwilligung bedürfen danach Bildberichte über Versammlungen aller Art, Sport- und kulturelle Veranstaltungen, Trachten- und Traditionsumzüge, zu denen auch Karnevalsumzüge und sonstige Veranstaltungen des Straßenkarnevals zählen, oder Demonstrationen, wenn im Vordergrund steht die Darstellung des Geschehens. Auch Veranstaltungen von Vereine, soweit sie sich in der Öffentlichkeit abspielen, fallen unter diesen Ausnahmetatbestand. Zulässig sind auch einzelne Ausschnitte aus den Veranstaltungen. Das berechtigte Interesse des Abgebildeten an der Unterlassung der Veröffentlichung im Sinne des § 23 Abs. 2 KUG (die Ausnahme von der Ausnahme) können dann verletzt sein, wenn die Intimsphäre massiv betroffen ist, aber auch durch die Art der Verbreitung eine negative Tendenz der Darstellung (zB Beleidigungstendenz) oder durch die Verwendung des Bildnisses für fremde geschäftliche Zwecke, insbesondere durch kommerzielle Werbung. D. Rechtsfolgen bei Verletzung des Rechts am eigenen Bild Der Abgebildete hat bei rechtwidriger Verletzung seines Rechtes sowohl einen Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung der Fortwirkung der Verletzung (§§ 1004, 823 BGB) Er kann ferner Schadensersatzansprüche, insbesondere eine Lizenzgebühr geltend machen, soweit das Bildnis einen objektiven Marktwert hat. Bei Verwendung von Bildnisse zu Werbezwecke kann vermutet werden, dass das Bild einen wirtschaftlichen Wert besitzt. Auch ein „Schmerzensgeld“ kann ggf. geltend gemacht werden. Daneben besteht ein Anspruch auf Vernichtung des Bildnisses oder der Herausgabe des Bildnisses gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung, höchstens jedoch in Höhe der Herstellungskosten (§§ 37, 38 KUG). Das rechtswidrige Verbreiten von Bildnisses ist überdies strafbar (§ 33 KUG). E. Fazit Die Veröffentlichung von Bildern von Karnevals- und Faschingsveranstaltungen dürfte im Regelfall auch ohne Einverständniserklärungen der Akteure unproblematisch sein, wenn es um die reine Berichterstattung geht. Liveübertragungen im Internet, Berichterstattungen auf Homepages oder in Vereinszeitschriften sind daher zulässig. Auch das Abspielen der Video- oder DVD-Aufzeichnung auf einer Vereinsveranstaltung (z.B. Mitgliederversammlung oder Weihnachtsfeier) dürfte keine Probleme aufwerfen. Sobald mit den Bildnissen allerdings geschäftliche Zwecke verfolgt werden, ist Vorsicht geboten. Da Vereine durchaus ein Interesse daran haben können, zur Finanzierung von Vereinsarbeit auch Werbung für Maßnahmen zu veröffentlichen, die der Gewinnerzielung dienen, sollte man zur Absicherung die eingangs empfohlenen Maßnahmen ergreifen. Denn: Sicher ist sicher, auch im Karneval… | |
Alles was Recht ist -1- Juristisches um den Karneval | nach Oben |
Man sollte es nicht glauben: Selbst im Karneval trägt Justitia keine Narrenkappe und lässt auch in der fünften Jahreszeit nicht „fünfe gerade sein“. Immer wieder muss Justitia sich in Auseinandersetzungen zum Thema „Karneval“ einschalten, die vor die Gerichtgetragen werden. Rechtsfragen stellen sichim karnevalistischen Bereich nicht nur im Zusammenhang mit gerichtlichen Streitigkeiten. Jeder Karnevalist kennt die Streitigkeiten, die innerhalb der Vereine entstehen und dann – hoffentlich – anhand der Satzung und den allgemeinen gesetzlichen Regelungen gelöst werden können. Für die Beurteilung von Rechtsfragen hat der Bund Deutscher Karneval (BDK) satzungsgemäß einen Rechtsausschuss gebildet, dessen Aufgabe darin besteht, dem Vorstand des BDK beratend zur Seite zu stehen. Ungeachtet dessen will der BDK als besonderen Service anbieten, Informationen zu interessanten Rechtsfragen von Zeit zu Zeit bereitzustellen. Wir möchten bei dieser Gelegenheit anregen, uns zu analytischen Zwecken Gerichtsurteile zuzusenden, die im Rahmen von gerichtlichen Verfahren ergangen sind, an denen Mitgliedsvereine beteiligt waren. Natürlich werden die uns zur Verfügung gestellten Entscheidungen absolut vertraulich behandelt und allein im Hinblick auf den juristischen Gehalt (selbstverständlich ohne jede Namensnennungen) veröffentlicht. JEDES Urteil ist willkommen. Thema dieser Ausgabe soll haftungsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Karnevalsveranstaltungen (Umzug, Sitzungen u.ä.) sein. Jeder Veranstalter weiß oder sollte wissen, dass ihn die Haftung für Sach- und Personenschäden treffen kann, wenn er nicht im Rahmen der Organisation und Durchführung seiner Veranstaltung bestimmte rechtliche Vorgaben beachtet. Der Veranstalter haftet für Schäden, wenn er gegen die ihm obliegenden sog. Verkehrssicherungspflichten verstoßen hat oder ihm ein Organisationsverschulden zur Last gelegt werden kann. Ein Verstoß gegen Verkehrssicherungspflichten liegt vor, wenn der Veranstalter nicht oder nicht in ausreichendem Maße geeignete, zumutbare Vorkehrungen gegen naheliegende Verletzungen von Rechtsgütern durch Veranstaltungsteilnehmer oder bei der Veranstaltung eingesetzte Anlagen getroffen hat, um dadurch insbesondere Zuschauern, aber auch Mitwirkende vor vermeidbaren Gefahren zu bewahren (so auch Amtsgericht Köln, Urteil vom 2.12.1999 111 C 422/97). Dazu gehört etwa bei Umzügen das Bereitstellen einer ausreichenden Anzahl von geeigneten Ordnern, die zudem mit den besonderen Gefahren eines Umzuges vertraut gemacht sein müssen. Ferner müssen Müllcontainer im Verlauf des Zuges vorhanden und die Umzugsteilnehmer angewiesen sein, zur Beseitigen ihres Mülls ausschließlich diese Container zu benutzen. Dann jedenfalls haftet der Veranstalter nicht für Schäden, die einem Zuschauer dadurch entstehen, dass er/sie auf herumliegenden Müll ausrutscht und sich verletzt. In diesem Falle haftet allerdings der Umzugs- teilnehmer (soweit er ermittelt werden kann), der gegen die ihm durch den Veranstalter auferlegte Pflicht verstoßen hat. Sicherungsmaßnahmen wie etwa das Aufstellen von Geländern, soweit dies möglich ist, sind empfehlenswert. Bei engen Gassen, durch die sich der Zug „quält“, ist ein erhöhtes Überwachungs- und Sicherungspotential einzusetzen. Jeder Veranstalter begibt sich hier in große haftungsrechtliche Gefahr. Kommt es während eines Umzuges zu Beschädigungen von geparkten Fahrzeugen durch wilde Randalierer, so haftet hierfür der Veranstalter allerdings nicht, da es sich insoweit um mutwillige Handlungen Dritter handelt, die mit dem Karnevalsumzug nicht in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Ebenso wenig haftet der Veranstalter, wenn Zuschauer durch Süßigkeiten und sonstige Wurfmaterialien getroffen werden, denn vom Veranstalter kann nicht erwartet werden, dass er konkrete Anweisungen an die Teilnehmer über das Werfen von Süßigkeiten richtet. Das Landgericht Trier hat in einem derartigen Fall entschieden, dass es üblich und allgemein bekannt sei, dass bei Karnevalsumzügen Süßigkeiten und andere Gegenstände in die Zuschauermenge geworfen werden, so dass jeder Zuschauer sich auf diesen „Bonbonhagel“ einrichten muss. Er ist somit gehalten, selbst darauf achten, dass er nicht durch Gegenstände, die von Umzugswagen geworfen werden, getroffen werden kann. Trotz dieser klaren Aussage des Gerichtes wird diesseits dem Veranstalter empfohlen, im Rahmen der Zugordnung auf solche Materialien hinzuweisen, deren Werfen untersagt wird. In diesem Zusammenhang ist insbesondere an Gegenstände aus Glas oder an besonders spitze oder schafkantige Materialien zu denken. Von einem Organisationsverschulden spricht man im wesentlichen dann, wenn der Veranstalter bei der Planung, Unterweisung und Durchführung der Veranstaltung im Hinblick auf einen unter normalen Umständen gefahrfreien Ablauf vermeidbare Fehler macht. Dabei ist jedem Veranstalter zu empfehlen, die ordnungsgemäße Planung, die durchdachte Organisation, die umfassende Unterweisung der Ordner und Veranstaltungsteilnehmer einschließlich der Auswahl der qualifizierten Hilfskräfte sowie die Überwachung des Ablaufs zu dokumentieren, damit er jederzeit darstellen kann, dass er alles Erforderliche unternommen hat, um unter vorhersehbaren, normalen Umständen Schäden von Teilnehmern und Zuschauern abzuwenden. Zum Beispiel hat der Veranstalter den Umzugsteilnehmern mit Wagen Auflagen im Hinblick auf deren allgemeine straßenverkehrsrechtliche Sicherheit zu erteilen. Anhänger sollten insbesondere über eine ausreichende Sicherung durch entsprechend hohe Geländer sowie über besonders verankerte Sitz- plätze verfügen. Dass dem Fahrer eines Kraftfahrzeugs jeglicher Alkoholgenuss untersagt sein muss, sollte eine Selbstverständlichkeit in jeder Zugordnung sein. In diesem Zusammenhang sind die hierzu ergangenen behördlichen Verordnungen zu beachten. Bei der Planung des straßenmäßigen Verlaufs eines Umzuges muss der Veranstalter auf die Geeignetheit von Straßen im Hinblick auf ihre Breite und etwaige besondere Gefahrenquellen (Brücken, Stromtraversen, stark unebene Fahrbahnen u.ä.) achten. Soweit der Umzug etwa aus traditionellen Gründen ein bestimmter Weg trotz bestehendem Gefahrenpotential nehmen soll, sind an den einzelnen Stellen besondere Gefahrenhinweise und Sicherungsmechanismen erforderlich. Schlussbemerkung: Jeder Veranstalter ist gut beraten, die haftungsmäßigen Gesichtspunkte sehr ernst zu nehmen und Vorsorge zu treffen. Hat er die wesentlichen Aspekte seiner haftungsrechtlichen Verantwortlichkeit allerdings beachtet, wird ihn in der Regel das Damoklesschwert einer haftungsrechtlichen Schadensersatzforderung nicht treffen. Da allerdings auch Veranstalter bekanntlich nur Menschen sind oder aus Menschen besteht, die Fehler machen können, dürfte ein Veranstalter ohne eine Haftpflichtversicherung vielleicht doch nur ein Narr sein. Bernd Lohof Rechtsanwalt in Bochum Mitglied des Rechtsausschusses des BDK | |
Alles was Recht ist -2- Juristisches rund um den Karneval | nach Oben |
Immer wieder werden Fragen rund um das Thema „Karnevalsumzüge“ gestellt. Fragen wie: „Welche Fahrzeuge dürfen an einem solchen Umzug teilnehmen?“ „Dürfen insbesondere auch nicht zugelassene Anhänger benutzt werden?“ „Haftet auch der Veranstalter, wenn unter Mitwirkung eines Fahrzeugs etwas passiert? Ich möchte versuchen, einen Überblick über die Antworten zu diesen Fragen zu geben, allerdings ohne Anspruch auf Vollständigkeit, da die Problemgestaltung sehr vielfältig sein kann und sich überdies stets Problemkreise ergeben, die einer speziellen Prüfung bedürfen. I. Ausgangspunkt für die Überlegungen, welche Fahrzeuge an einem Rosenmontagsumzug teilnehmen dürfen, ist zunächst die grundsätzliche Regelung in § 18 StVZO. Danach besteht grundsätzlich eine Zulassungspflicht für alle Kraftfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h und ihre Anhänger. Für den Bereich der Brauchtumspflege, insbesondere für Karnevalsumzüge, gelten jedoch nach der sog. Verordnung über Ausnahmen von verkehrsrechtlichen Vorschriften vom 28.02.1989 Ausnahmen. II. Derartige Ausnahmen sind zugelassen bei Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 32 km/h und Anhängern hinter diesen Zugmaschinen, wenn die auf örtlichen Brauchtumsveranstaltungen verwendet werden. Allerdings gilt dies nur dann, wenn für jedes der eingesetzten Fahrzeuge eine Betriebserlaubnis erteilt und hierüber ein Nachweis ausgestellt ist und für die Zugmaschine ein eigenes amtliches Kennzeichen zugeteilt ist. Außerdem erlischt eine Betriebserlaubnis nicht, wenn die Fahrzeuge mit an- und Aufbauten versehen sind, wie sie bei Motivwagen typisch sind, soweit die Verkehrssicherheit dieser Fahrzeuge nicht beeinträchtigt wird. Ebenso dürfen die Abmessungen, Achslasten und Gesamtgewichte überschritten werden. Dazu bedarf es allerdings eines Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen, respektive des TÜV, in dem bestätigt wird, dass keine Sicherheitsbedenken gegen die Verkehrssicherheit im Hinblick auf die konkrete Veranstaltung bestehen. Abweichend von den üblichen Bestimmungen der Straßenverkehrszulassungsordnung dürfen, außer bei den An- und Abfahrten, auch Personen befördert werden, wenn die Ladefläche tritt- und rutschfest, Sicherungsmaßnahmen gegen die Verletzungsgefahr, insbesondere gegen Herunterfallen vorhanden und die Aufbauten sicher gestaltet sind. Auch diese Besonderheiten sollten von einem amtlich anerkannten Sachverständigen geprüft worden sein! Diese Ausnahmen gelten auch nur dann, wenn eine Kfz-Haftpflichtversicherung für eventuelle Schäden gerade bezogen auf den Einsatz der Fahrzeuge bei der konkreten Brauchtumsveranstaltung unter Berücksichtung der Ausnahmetatbestände besteht. Die Fahrzeuge dürfen nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden (was bekanntermaßen während der Umzüge kaum Probleme aufwerfen dürfte). Die Fahrzeuge müssen schließlich mit einem Kennzeichen („25 km/h“) versehen sein. Die Einhaltung der Vorschriften der Straßenverkehrszulassungsordnung einschließlich der Ausnahmebestimmungen unter Berücksichtigung der Regelungen im Merkblatt über die Ausrüstungen und den Betrieb von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen für den Einsatz bei Brauchtumsveranstaltungen (VkBl. 2000 S. 404), wie sie oben skizziert wurden, ist von dem jeweiligen Ver- anstalter bei jedem einzelnen Fahrzeug und Anhänger zu überprüfen. Dazu sollte er sich die Zulassungen bzw. die TÜV-Bescheinigungen vorlegen lassen. Insoweit trifft ihn die sog. Verkehrssicherungspflicht, deren Verletzung ihn unter Umständen selbst zu Schadensersatzleistungen verpflichtet. Auch der jeweilige Verein und der Fahrer eines solchen Fahrzeugs haftet für etwaige Schäden, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Fahrzeuge entstehen. Eine verschärfte Haftung trifft sie dann, wenn die Voraussetzungen der Straßenverkehrszulassungsordnung einschließlich der Ausnahmevorschriften missachten! Deshalb mein Rat: Achten Sie genau auf die einschlägigen Vorschriften und vertrauen Sie nicht darauf, dass in der Vergangenheit es noch nicht zu Schäden gekommen ist. Wenn es zu Schäden kommt, besteht nicht nur eine zivilrechtliche Haftung auf Schadensersatz, vielmehr kommt auch eine Verfolgung wegen einer Ordnungswidrigkeit oder einer Straftat (fahrlässige Körperverletzung u.ä.) in Frage. Zusammenfassung: Zugelassene Zugfahrzeuge benötigen, soweit Veränderungen nicht vorgenommen werden, keine besondere technische Überprüfung. Zugelassene Anhänger (bei denen gerade bei Karnevalsumzügen typischerweise Veränderungen/Aufbauten vorgenommen werden) sind ebenso von einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder vom TÜV zu überprüfen wie nicht zugelassene Fahrzeuge und Anhänger sowie bei Veränderungen an einem zugelassenen Zugfahrzeug. Natürlich gibt es eine Vielzahl von Städten und Gemeinden, in denen im Hinblick auf die vorbezeichneten rechtlichen Fragen „alle Augen zugedrückt“ werden und es insoweit überhaupt keine Probleme gibt, insbesondere nicht in der Weise, dass Fahrzeuge oder Anhänger von der Teilnahme am Umzug durch polizeibehördliche Verfügungen ausgeschlossen werden. Haftungsrechtlich ändert sich allerdings auch bei einer sehr großzügigen Handhabung durch die Ordnungsbehörden für den jeweiligen Veranstalter nichts. Bernd Lohof Rechtsanwalt in Bochum und Fachanwalt für Arbeitsrecht Mitglied des Rechtsausschusses des BDK | |
Pflichtmitgliedschaft in einer Berufsgenossenschsft für Karnevalsvereine | nach Oben |
Hier: ehrenamtliche Helfer bei der Vorbereitung von Karnevalssitzungen Bei den nachstehenden Ausführungen wird davon ausgegangen, dass ---die Helfer Vereinsmitglieder sind, ---die Helfer keinerlei Vergütung für ihre Tätigkeit erhalten, ---die Veranstaltungen zu den satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins zählen, ---dass keine Gewinne erwirtschaftet werden, die der Gemeinnützigkeit des Vereins entgegenstehen, ---der Verein keinerlei sonstige Mitarbeiter (gegen Entgelt) beschäftigt. Grundsätzlich gilt, dass die ehrenamtliche Tätigkeit von Vereinsmitgliedern nicht unter den Katalog des § 2 SGB VII (7. Sozialgesetzbuch) fällt. Deshalb besteht bei Unfällen auch kein Versicherungsschutz aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Insbesondere gehören die Helfer bei Veranstaltungen nicht zu den im Katalog des § 2 SGB VII aufgeführten ehrenamtlich Tätigen, denn insoweit umfasst die gesetzliche Pflichtversicherung nur ehrenamtliche Tätigkeiten in den näher bezeich- neten Tätigkeitsbereich wie z.B. im Bereich der Gesundheits- und Wohlfahrtspflege, wozu Karnevalsvereine nicht gehören. Lediglich unter einem Aspekt könnte etwas anderes anzunehmen sein, nämlich im Hinblick auf die Frage, ob im Rahmen der Veranstaltung „Beschäftigte“ im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Abs. 2 SGB VII tätig sind. Dazu zählen in der Regel freiberuflich tätige Künstler, insbesondere Sänger nicht. Es wird abschließend auf eine seit dem 1.1.2005 bestehende neu gesetzliche Regelung hingewiesen. Danach haben nämlich alle gemeinnützigen Organisationen die Möglichkeit, ihre gewählten Ehrenamtsträger gegen die Folgen von Unfällen freiwillig zu versichern. Diese Unfallversicherung kostet nach hier vorliegenden Informationen je Versicherten im Jahre 2005 2,73 € pro Jahr und deckt Unfälle ab, die sich während der Ausübung des Ehrenamtes ereignen. Die vorstehende Problematik wurde an den Rechtsausschuss durch einen Mitgliedsverein herangetragen, der von einer Berufsgenossenschaft aufgefordert wurde, eine Erklärung über Beschäftigte und über einen Unfallhergang abzugeben. Rechtsanwalt Bernd Lohof Mitglied des Rechtsausschusses des BDK | |
Die Mitglieder - Rechtsausschuss BDK | nach Oben |
Vorsitzender: Rechtsanwalt Bernd Lohof Am Birkenbusch 7 44803 Bochum e-mail: lohof@jansen-osthoff.de und raberndlohof@aol.com Tel.: 0234 681559 und 0234 351133 Rechtsanwalt Dr. Berthold Habekuß Buttermarkt 10 06366 Köthen Tel.: 03496 40060 Rechtsanwalt Wilm Lürken Gulpenerstr. 17 52074 Aachen e-mail: wilm.lürken@web.de Tel.: 0241 81242 und Büro: 0241 9280024 Walter Papendorf Mülheimer Str. 409 46045 Oberhausen Tel.: 0208 25221 Rechtsanwalt Axel Steiger Zu den Blanken 29 52355 Düren Tel.: 02421 502624 und 28890 Rechtsanwalt Jürgen Wachter Neugütlestr. 9a 70619 Stuttgart e-mail: juergenwachter@gmx.de Tel.: 0711 4790247 und 245464, 244256 KOORDINATOR: Diethard Frase Skagenhof 13 30457 Hannover Tel.: 0511 1317952 | |