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Neu / Informativ |
| Bürgerschaftliche Engagierte
besser abgesichert |
Bundesministerin Renate Schmidt
begrüßt Unfallversicherung für mehr Ehrenamtliche
Der Kreis der bürgerschaftlich Engagierten, die bei ihrer
Tätigkeit in der gesetzlichen Unfallversicherung abgesichert
sind, wird zum 1. Januar 2005 erweitert. |
| Das Bundeskabinett beschloss am
Vormittag eine entsprechende Gesetzesinitiative. Damit wurde
einem seit vielen Jahren vorgetragenen Anliegen des Bundesministeriums
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend entsprochen; mit
der Gesetzesinitiative wird gleichfalls eine Empfehlung der
Enquete-Kommission ''Zukunft des Bürgerschaftlichen Engagements''
des Deutschen Bundestages aufgegriffen. |
| ''Ich begrüße den Gesetzentwurf
sehr. Wem während seines Einsatzes für die Gemeinschaft
etwas zustößt, kann im Gegenzug auch auf die Solidarität
der Gemeinschaft zählen'', so die Bundesministerin für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Renate Schmidt. ''Die
Einbeziehung größerer Kreise bürgerschaftlich
Engagierter in die gesetzliche Unfallversicherung ist ein weiterer
Schritt, Freiwilligentätigkeiten attraktiver zu gestalten.'' |
| Der Gesetzesentwurf sieht einen
erweiterten unfallversicherungsrechtlichen Schutz vor. Engagierte
Bürgerinnen und Bürger, die in Vereinen und Verbänden
im Auftrag oder mit Zustimmung von Kommunen und Kirchen tätig
werden, werden künftig gesetzlich unfallversichert sein.
Hierzu zählen privatrechtliche Organisationen, Gewerkschaften
und Arbeitsgeberorganisationen, zwischen- und überstaatliche
Einrichtungen. |
| Daneben können gemeinnützige
Organisationen, etwa Sportverbände, ihren gewählten
Ehrenamtlichen auf freiwilliger Basis einen gesetzlichen Unfallversicherungsschutz
verschaffen. Erweitert wird der Schutz auch auf Personen, die
im Ausland bei staatlichen Institutionen beschäftigt sind. |
| Schon heute genießen Ehrenamtliche
in Berufsverbänden der Landwirtschaft, im Gesundheitswesen
oder in der Wohlfahrtspflege sowie in den Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie
in den Hilfsorganisationen den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Die Heilbehandlung, die Rehabilitation, die Zahlung von Verletztengeld
und Verletztenrente gehören vorrangig zum Leistungskatalog
der gesetzlichen Unfallversicherung. |
| Mit freundlicher
Genehmigung der Allgäuer Zeitung v. 19.10.2004 |
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| Vereinschef haftet für Jugendschutz-Verstoß |
| Bußgeld verhängt - Jugendliche
nach 24 Uhr auf Fest erwischt |
| Memmingen (mun). |
| 250 Euro Bußgeld muss der
Vorsitzende eines Vereins im Unterallgäuer Benningen nach
einem Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichtes (OLG)
zahlen, weil ihm ein fahrlässiger Verstoß gegen die
Jugendschutzbestimmungen zur Last gelegt wird. Das OLG machte
den Vereinschef dafür verantwortlich, dass bei einer Faschings-Tanzveranstaltung
um 2 Uhr noch junge Leute unter 18 Jahren anwesend waren. |
Bei der Faschingsparty hatten Polizisten
im Rahmen einer Routinekontrolle gegen 2 Uhr fünf Jugendliche
unter 18 Jahren und darunter sogar ein 14-jähriges Mädchen
angetroffen. Laut
Jugendschutzgesetz dürfen Heranwachsende unter 16 Jahren
ohne Begleitung von Erziehungsberechtigten oder -beauftragten
Tanzveranstaltungen generell nicht besuchen. Jugendliche zwischen
16 und 18 Jahren dürfen bis maximal 24 Uhr ohne Begleitung
sorgeberechtigter Erwachsener bei einer Tanzveranstaltung sein.
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Der 41 Jahre alte Vereinsvorsitzende
war im Juli dieses Jahres vom Memminger Amtsgericht zu einem
Bußgeld von 500 Euro verurteilt worden. Das Gericht hatte
dem Mann einen vorsätzlichen Verstoß gegen das Jugendschutzgesetz
vorgeworfen. Das OLG dagegen lastete dem Vereinschef lediglich
einen fahrlässigen Verstoß an. Der Vereinsvorsitzende
hätte
sich an jenem Abend in regelmäßigen Stichproben über
das Alter der jungen Gäste informieren und gegebenenfalls
zu junge Besucher nach Hause schicken müssen. |
| Demgegenüber hatte der 41-Jährige
vor dem Amtsgericht geschildert, dass er nach Mitternacht über
die Musikgruppe wiederholt habe ansagen lassen, dass Jugendliche
den Saal zu verlassen haben. Er selbst habe während der
Veranstaltung fast die gesamte Zeit in seinem Büro gearbeitet.
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| Ordnungsdienst nicht beauftragt
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| Nach Ansicht des Obergerichts
hätte der Vereinschef selbst kontrollieren müssen
oder er hätte beispielsweise einen Ordnungsdienst damit
beauftragen können. Letzteres war aber nicht der Fall,
wie der Einsatzleiter des damals zuständigen Sicherheitsdienstes
vor dem Memminger Amtsgericht ausgesagt hatte. Demnach war der
Dienst bei der von rund 300 Gästen besuchten Veranstaltung
nur damit beauftragt worden, die Eintrittskarten zu kontrollieren
und für Ordnung zu sorgen. Die Entscheidung des Bayerischen
Obersten Landesgerichts ist praktisch die letzte Instanz. Rein
theoretisch wäre lediglich noch ein Anrufen des Bundesverfassungsgerichts
denkbar in diesem Fall aber unwahrscheinlich |
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Kommentar Verantwortlich Von
Michael Munkler: |
| Das Urteil des Memminger Amtsgerichts,
das im Grundsatz vom Bayerischen Obersten bestätigt worden
ist, geht formaljuristisch in Ordnung. 250 Euro Bußgeld
muss ein Vereinsvorsitzender zahlen, weil bei einem Faschingsball
gegen den Jugendschutz verstoßen worden ist. Junge Leute
unter 18 Jahren waren noch weit nach Mitternacht auf dem Fest
angetroffen worden. Ein Verein als juristische Person ist nicht
greifbar, also ist der Erste Vorsitzende verantwortlich oder
je nach Situation sein Vize. Die Jugendschutz-Bestimmungen sind
nun mal so. Und sie sind durchaus sinnvoll. Wird nicht immer
wieder zurecht beklagt, dass Jugendliche immer früher rauchen,
exzessiv trinken oder kiffen? |
| Die Kehrseite der Medaille: Viele
ehrenamtlich tätige Vereinsvorsitzende wissen oft gar nicht,
für was sie alles gerade zu stehen haben und dass sie vielleicht
wegen einer Party massiven Ärger bekommen können.
Ein Wirt dagegen muss seine Pflichten kennen. |
Das Urteil wird Ehrenamtliche nicht
eben motivieren, weiter zu machen. Aufzuhören aber wäre
das falsche Signal in einer Zeit, in der es an Ehrenamtlichen
mangelt. Durch das Urteil sollten sich Betroffene nicht entmutigen
lassen. Und ganz nebenbei bemerkt: Auch die Eltern
der Jugendlichen sind verantwortlich. Wussten sie in jener Nacht
eigentlich, wo sich ihre Kinder aufhalten? |