Home
Kontakt
Regionalverbände
Fachausschüsse  
Jugend-Ausschuss
Tanzturnier-A.
 
Museum
Archiv
BDK-Präsent-Shop
Links
Marktplatz
Anträge
Impressum
   
 
Jugend
Aufgaben
Neu / Informativ
Aktuelles
Wissenswertes/
Download/Links
Mitglieder
Jugendbeauftragte
Landesjugendringe
Neu / Informativ
Bürgerschaftliche Engagierte besser abgesichert
Bundesministerin Renate Schmidt begrüßt Unfallversicherung für mehr Ehrenamtliche
Der Kreis der bürgerschaftlich Engagierten, die bei ihrer Tätigkeit in der gesetzlichen Unfallversicherung abgesichert sind, wird zum 1. Januar 2005 erweitert.
Das Bundeskabinett beschloss am Vormittag eine entsprechende Gesetzesinitiative. Damit wurde einem seit vielen Jahren vorgetragenen Anliegen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend entsprochen; mit der Gesetzesinitiative wird gleichfalls eine Empfehlung der Enquete-Kommission ''Zukunft des Bürgerschaftlichen Engagements'' des Deutschen Bundestages aufgegriffen.
''Ich begrüße den Gesetzentwurf sehr. Wem während seines Einsatzes für die Gemeinschaft etwas zustößt, kann im Gegenzug auch auf die Solidarität der Gemeinschaft zählen'', so die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Renate Schmidt. ''Die Einbeziehung größerer Kreise bürgerschaftlich Engagierter in die gesetzliche Unfallversicherung ist ein weiterer Schritt, Freiwilligentätigkeiten attraktiver zu gestalten.''
Der Gesetzesentwurf sieht einen erweiterten unfallversicherungsrechtlichen Schutz vor. Engagierte Bürgerinnen und Bürger, die in Vereinen und Verbänden im Auftrag oder mit Zustimmung von Kommunen und Kirchen tätig werden, werden künftig gesetzlich unfallversichert sein. Hierzu zählen privatrechtliche Organisationen, Gewerkschaften und Arbeitsgeberorganisationen, zwischen- und überstaatliche Einrichtungen.
Daneben können gemeinnützige Organisationen, etwa Sportverbände, ihren gewählten Ehrenamtlichen auf freiwilliger Basis einen gesetzlichen Unfallversicherungsschutz verschaffen. Erweitert wird der Schutz auch auf Personen, die im Ausland bei staatlichen Institutionen beschäftigt sind.
Schon heute genießen Ehrenamtliche in Berufsverbänden der Landwirtschaft, im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege sowie in den Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie in den Hilfsorganisationen den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Heilbehandlung, die Rehabilitation, die Zahlung von Verletztengeld und Verletztenrente gehören vorrangig zum Leistungskatalog der gesetzlichen Unfallversicherung.
Mit freundlicher Genehmigung der Allgäuer Zeitung v. 19.10.2004
 
Vereinschef haftet für Jugendschutz-Verstoß
Bußgeld verhängt - Jugendliche nach 24 Uhr auf Fest erwischt
Memmingen (mun).
250 Euro Bußgeld muss der Vorsitzende eines Vereins im Unterallgäuer Benningen nach einem Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichtes (OLG) zahlen, weil ihm ein fahrlässiger Verstoß gegen die Jugendschutzbestimmungen zur Last gelegt wird. Das OLG machte den Vereinschef dafür verantwortlich, dass bei einer Faschings-Tanzveranstaltung um 2 Uhr noch junge Leute unter 18 Jahren anwesend waren.
Bei der Faschingsparty hatten Polizisten im Rahmen einer Routinekontrolle gegen 2 Uhr fünf Jugendliche unter 18 Jahren und darunter sogar ein 14-jähriges Mädchen angetroffen. Laut
Jugendschutzgesetz dürfen Heranwachsende unter 16 Jahren ohne Begleitung von Erziehungsberechtigten oder -beauftragten Tanzveranstaltungen generell nicht besuchen. Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren dürfen bis maximal 24 Uhr ohne Begleitung sorgeberechtigter Erwachsener bei einer Tanzveranstaltung sein.
Der 41 Jahre alte Vereinsvorsitzende war im Juli dieses Jahres vom Memminger Amtsgericht zu einem Bußgeld von 500 Euro verurteilt worden. Das Gericht hatte dem Mann einen vorsätzlichen Verstoß gegen das Jugendschutzgesetz vorgeworfen. Das OLG dagegen lastete dem Vereinschef lediglich einen fahrlässigen Verstoß an. Der Vereinsvorsitzende hätte
sich an jenem Abend in regelmäßigen Stichproben über das Alter der jungen Gäste informieren und gegebenenfalls zu junge Besucher nach Hause schicken müssen.
Demgegenüber hatte der 41-Jährige vor dem Amtsgericht geschildert, dass er nach Mitternacht über die Musikgruppe wiederholt habe ansagen lassen, dass Jugendliche den Saal zu verlassen haben. Er selbst habe während der Veranstaltung fast die gesamte Zeit in seinem Büro gearbeitet.
Ordnungsdienst nicht beauftragt
Nach Ansicht des Obergerichts hätte der Vereinschef selbst kontrollieren müssen oder er hätte beispielsweise einen Ordnungsdienst damit beauftragen können. Letzteres war aber nicht der Fall, wie der Einsatzleiter des damals zuständigen Sicherheitsdienstes vor dem Memminger Amtsgericht ausgesagt hatte. Demnach war der Dienst bei der von rund 300 Gästen besuchten Veranstaltung nur damit beauftragt worden, die Eintrittskarten zu kontrollieren und für Ordnung zu sorgen. Die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts ist praktisch die letzte Instanz. Rein theoretisch wäre lediglich noch ein Anrufen des Bundesverfassungsgerichts denkbar in diesem Fall aber unwahrscheinlich
 
Kommentar Verantwortlich
Von Michael Munkler:
Das Urteil des Memminger Amtsgerichts, das im Grundsatz vom Bayerischen Obersten bestätigt worden ist, geht formaljuristisch in Ordnung. 250 Euro Bußgeld muss ein Vereinsvorsitzender zahlen, weil bei einem Faschingsball gegen den Jugendschutz verstoßen worden ist. Junge Leute unter 18 Jahren waren noch weit nach Mitternacht auf dem Fest angetroffen worden. Ein Verein als juristische Person ist nicht greifbar, also ist der Erste Vorsitzende verantwortlich oder je nach Situation sein Vize. Die Jugendschutz-Bestimmungen sind nun mal so. Und sie sind durchaus sinnvoll. Wird nicht immer wieder zurecht beklagt, dass Jugendliche immer früher rauchen, exzessiv trinken oder kiffen?
Die Kehrseite der Medaille: Viele ehrenamtlich tätige Vereinsvorsitzende wissen oft gar nicht, für was sie alles gerade zu stehen haben und dass sie vielleicht wegen einer Party massiven Ärger bekommen können. Ein Wirt dagegen muss seine Pflichten kennen.
Das Urteil wird Ehrenamtliche nicht eben motivieren, weiter zu machen. Aufzuhören aber wäre das falsche Signal in einer Zeit, in der es an Ehrenamtlichen mangelt. Durch das Urteil sollten sich Betroffene nicht entmutigen lassen. Und ganz nebenbei bemerkt: Auch die Eltern
der Jugendlichen sind verantwortlich. Wussten sie in jener Nacht eigentlich, wo sich ihre Kinder aufhalten?
Präsident: Volker Wagner
Geschäftsstelle: Bund Deutscher Karneval e.V.
Postfach 1111 · 67709 Waldfischbach · Tel. 0 63 33 / 92 62 11 · Fax: 0 63 33 / 92 62 32
eMail: info@karnevaldeutschland.de
 
nach oben © blatz-schler-zemelka